Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 29.10.1997 – 2 StR 532/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Lorn

29. Oktober 1997 in der Strafsache

gegen

Ayhan BED zu: kB, seboren am GE >70 in

BED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober

1997 einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1997, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 1997 als unbegründet verworfen worden ist, wird

aufrechterhalten.

Gründe§

Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (S 349 Abs. 3 StPO) noch nicht abgelaufen war; Grund hierfür war ein Versehen bei der Berechnung des Fristendes. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senat über die Revision des Angeklagten unter Berück-

sichtigung der rechtzeitig eingegangenen Gegenerklärung des

Verteidigers (Schriftsatz vom 20. Oktober 1997) erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenen

senatsbeschluß aufrechterhalten.

Niemöller Theune Detter

Bode Otten