Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 562/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnber-Fürth vom 15. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der von der Revision vermißte Härteausgleich brauchte nicht zu einer fiktiven Gesamtstrafenbildung zu führen. Eine Erörterung war hier angesichts der Strafhöhen (5 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe für den am 1. Dezember 1994 begangenen bewaffneten Überfall sowie die zum Urteilszeitpunkt bereits vollstreckten 2 Monate

Freiheitsstrafe,

die das Amtsgericht Nürnberg am 6. Dezember 1994 verhängt hat) nicht geboten (vgl. 8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher