Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 562/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 562/97 vom
28. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnber-Fürth vom 15. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von der Revision vermißte Härteausgleich brauchte nicht zu einer fiktiven Gesamtstrafenbildung zu führen. Eine Erörterung war hier angesichts der Strafhöhen (5 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe für den am 1. Dezember 1994 begangenen bewaffneten Überfall sowie die zum Urteilszeitpunkt bereits vollstreckten 2 Monate
Freiheitsstrafe,
die das Amtsgericht Nürnberg am 6. Dezember 1994 verhängt hat) nicht geboten (vgl. 8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher