Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 21.10.1997 – 1 StR 605/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

21. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober

1997 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Juni 1997 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte war Filialleiter der Niederlassung der Bayerischen Vereinsbank in D. . In dieser Eigenschaft vermittelte er in den Jahren 1991 und 1992 in vier Fällen zur Absicherung von auszureichenden Krediten Lebensversicherungen mit dem Gerlingkonzern, in einem weiteren Fall mit der Viktoriaversicherung und dem Gerlingkonzern. Die entstandenen Provisionen vereinnahmte der Angeklagte, soweit sie nicht den Versicherungsnehmern rückvergütet wurden, für sich, obwohl ihm aufgrund seines Dienstvertrages die Annahme von Provisionen nicht erlaubt war. Der Schuldspruch wegen Untreue in fünf Fällen hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

Zwar hat der Angeklagte die Pflicht zur Abführung der vereinnahmten Provisionen verletzt (vgl. BGHZ 39, 1 ££.; BGH NJW 1992, 1752 £.). Jedoch stellt dies nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich keinen Treu-

bruch im Sinne des § 266 StGB dar (BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 137, 138 = NJW 1991, 1069; wistra 1995, 61, 62; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 35). Etwas anderes müßte freilich gelten, wenn die Dienstherrin des Angeklagten einen vertraglichen Anspruch auf die Provisionen gehabt hätte; bei dieser Fallgestaltung hätte der Angeklagte seine Treuepflicht aus seiner Organstellung durch Vereinnahmung der Provisionen verletzt, denn ein derart Bevollmächtigter, der eine Forderung seines Dienstherrn für sich einzieht, handelt in jedem Fall pflichtwidrig. Tatsächlich hatte der Angeklagte als vertretungsberechtigter Filialleiter für die Bayerische Vereinsbank Filiale D. am 2. August 1989 mit dem Gerlingkonzern eine Vereinbarung über die Vermittlung von Lebens- und Rentenversicherungen u.a. mit dem Inhalt abgeschlossen, daß vom Gerlingkonzern für die Vermittlung der genannten Versicherung 30 % der Wertungssumme bzw. 90 % der ersten Jahresprämie - ersichtlich an die Bayerische Vereinsbank - zu vergüten seien. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Vertrag in den Jahren 1991 und 1992, als der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten beging, noch bestand. Zwar ließ der Angeklagte auch in den Jahren 1991 und 1992 Provisionen aus von ihm vermittelten Risikolebensversicherungen der Bayerischen Vereinsbank zufließen. Doch hatte diese bereits im Jahre 1990 durch die Zentrale München mit der Viktoriaversicherung eine Exclusivitätsvereinbarung geschlossen, wonach Mitarbeiter der Bayerischen Vereinsbank Versicherungsverträge nur für die Viktoriaversicherung vermitteln durften. Tatsächlich duldete die Vereinsbank aber, daß von der Filiale D. weiterhin der Gerlingkonzern mit Versicherungsverträgen bedient wurde. Damit bleibt unsicher, ob der Vertrag mit dem Gerlingkon-

zern in den Jahren 1991/1992 weiterhin Grundlage der Zusanm-

menarbeit war oder ob der Angeklagte von Fall zu Fall ohne Rahmenvertrag Versicherungen mit dem Gerlingkonzern vermit-

telte. Darauf kommt es jedoch entscheidend an.

Da sich der Angeklagte mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Vereinsbank, dahin geeinigt hat, daß er die Provi-

sionen behalten könne, liegt jedenfalls eine Sachbehandlung nach § 153 a StPO nahe.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher