Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 14.10.1997 – 1 StR 454/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
14. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
vom 16. April 1997 wird verworfen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Totschlags, begangen an Frau G. ‚ der Ehefrau des Nebenklägers, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes (A II 3 der Urteilsgründe). Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte sich zum wiederholten Mal auf das Gartengrundstück begeben, auf dem Frau G. und ihr Ehemann eine Kleintierhaltung betrieben, um aus dem Hühnerstall Eier zu entwenden. Als die 56jährige Geschädigte mit einem VW-Transporter eintraf, um die Tiere zu füttern, versteckte er sich in einem Nebenraum, um nicht entdeckt zu werden. Sie bemerkte jedoch, daß sich jemand im Hühnerstall versteckt hatte, erschrak und lief schreiend davon. Der Angeklagte folgte nun Frau G. ‚ um zu erreichen, daß sie
mit dem Schreien aufhöre. Ihr Geschrei erinnerte ihn an das
Schreien seines Stiefvaters, der ihn häufig ungerecht behandelt hatte. Nachdem Frau G. im Laufe der Auseinandersetzung erkannt hatte, daß es sich bei dem Eindringling um einen schwächlichen jungen Mann handelte, gab sie ihm zwei Ohrfeigen. "Dieser war dadurch so überrascht und verdutzt, daß er außer Fassung geriet." Der Angeklagte nahm ein mitgeführtes Pepperspray und sprühte es in die Augen der Geschädigten, die daraufhin die Arme vor die Augen hielt. Dann nahm er einen in seiner Hose steckenden Finndolch und stach zweimal in ihren Oberbauch. Frau G. drehte sich sodann um und lief weg. Der Angeklagte lief hinterher und stach ihr dabei zweimal in den Rücken, so daß diese und er zu Boden fielen. Dort kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf er blindlings so lange "nunmehr in Tötungsabsicht" auf sie einstach, bis sie sich nicht mehr rührte und ver-
starb. Insgesamt hatte Frau G. 23 Stiche erhalten.
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Mordmerkmale i. S. v. § 211 Abs. 2 StGB verneint hat, halten revi-
sionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere in zweifacher Hinsicht:
a) Der Generalbundesanwalt meint, die Strafkammer hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte diejenigen Stiche, die er Frau G. in Tötungsabsicht versetzte, ausführte, um eine vorangegangene gefährliche Körperverletzung und damit eine andere Straftat zu verdecken. Der Senat sieht indes keinen Erörterungsmangel. Allerdings äußert sich die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt hinweist, nicht ausdrücklich zu der Frage, ob der Angeklagte die ersten vier Stiche (in den Oberbauch und den Rücken
der Geschädigten) nur mit Verletzungs- oder schon mit Tö-
tungsvorsatz setzte. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß sie angesichts des äußerst gefährlichen Charakters dieser Messerstiche davon ausgegangen ist, er habe bereits mit - bedingtem - Tötungsvorsatz gehandelt (vgl. BGH NStzZ 1981, 22, 23 sowie VRS 63, 119). Für dieses Verständnis des angefochtenen Urteils spricht auch, daß das Landgericht den Übergang zur Absicht der Tötung hervorhebt und dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Totschlags alle 23 Stiche zurechnet. Hatte er aber bei seinem Zustechen von Anfang an (wenn auch zunächst lediglich bedingten) Tötungsvorsatz, ist kein Raum für die Annahme, er habe mit den zuerst ausgeführten Stichen eine gefährliche Körperverletzung begangen und diese Tat sodann verdecken
wollen.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen ver-
neint hat.
Das Landgericht, das zu diesem Mordmerkmal von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen ist, hat die für eine solche Motivation sprechenden Tatsachen wie das unbefugte Eindringen in das befriedete Besitztum der Geschädigten, die Tötung eines Menschen aus nichtigem Anlaß sowie die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten in Betracht gezogen. Es hat aber angesichts der Persönlichkeit des noch jungen Angeklagten und der Umstände, unter denen es zur Eskalation kam (er bemühte sich zunächst, die Geschädigte zu beruhigen; dadurch, daß sie ihn schlug, geriet er außer Fassung), nicht feststellen können, daß er, als er spontan den Tötungsentschluß faßte, seine Gefühlsregungen in der
erforderlichen Weise psychisch beherrschen konnte (vgl. da-
zu BGHR StGB $S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 11, 15). Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung zur subjektiven Seite der Tat hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung und muß deshalb vom Revisionsge-
richt hingenommen werden.
3. Auch sonst begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Höhe der
verhängten Strafe. Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher