Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.10.1997 – 3 StR 422/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

9. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Betäubungsmitteleinfuhr mit Waffen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 9. Oktober 1997 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und insoweit mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen

hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmittelhandels mit Waffen und zugleich Betäubungsmitteleinfuhr mit Waffen (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt

und die sichergestellte Menge Haschisch eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge zum Teil Erfolg.

Im Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StGB). Angesichts der Feststellungen zur Beschaffenheit des mitgeführten "Klappmessers" (Klingenlänge) können keine begründeten Zweifel daran bestehen, daß es im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seiner Art nach zur Verletzung von Menschen bestimmt und geeignet war, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, er habe das Messer stets zur Verteidigung in der

Hosentasche bei sich getragen (UA S. 15).

Hingegen kann der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung, nämlich der Strafausspruch und die auf die Revision des Angeklagten zu überprüfende Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGHSt 37, 5), aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrü-

gen kommt es nicht an.

Die Begründung, mit der das Landgericht eine Unterbringung des seit Jahren drogenabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Im Anschluß an die Stellungnahme des in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer die Ablehnung der Maßregel darauf gestützt, daß es entgegen anders lautendem Bekunden des Angeklagten an einem ernsthaften Therapiewillen fehle und

deswegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für den

Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 91, 1) nicht festzustellen sei. Zur weiteren Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, daß sich der Angeklagte während einer bis zur Tatbegehung bereits 18 Monate dauernden "substituierenden" Behandlung im Rahmen eines sogenannten Methadon-Programms zu keinem Zeitpunkt um eine Drogentherapie bemüht habe; er habe zwar den Konsum harter Drogen aufgegeben, dann aber zu einer anderen Droge, nämlich Haschisch, gegriffen. Einen Hinweis darauf, daß dem Angeklagten eine "Abstinenzmotivation" fehle, hat das Landgericht ferner darin gesehen, daß sich der Angeklagte während der Untersuchungshaft "nicht ernsthaft" um einen Therapieplatz bemüht hat. Diese Erwägungen lassen befürchten, daß das Landgericht von einem zu engen Begriff der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht des Maßregelvollzugs ausgegangen ist, die Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist. Abgesehen davon, daß schon die Mitwirkung in einem Methadonprogramm und frühere allein unternommene Versuche, die Abhängigkeit von harten Drogen zu überwinden, Indizien dafür sein können, daß der Angeklagte einer Drogentherapie jedenfalls nicht ablehnend gegenübersteht, hat das Landgericht außer acht gelassen, daß das Fehlen eines (ernsthaften) Therapiewillens für sich die Unterbringung nach S 64 StGB nicht ohne weiteres hindert (vgl. BGH

NStZ-RR 1996, 163 und 1997, 34; BGH NStZ 1996, 274). Denn ziel der Behandlung im Maßregelvollzug kann es gerade sein, den Therapiewillen beim Angeklagten zu wecken und zu stärken. Daß die vom Sachverständigen nach der Persönlichkeit des Angeklagten vorrangig für erforderlich gehaltene Psychotherapie als begleitende Maßnahme im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht möglich sein

soll, ist nicht nachvollziehbar begründet. Da die Maßregel

bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer - nicht gegen $S 358 Abs. 2 StPO verstoßenden - Anordnung der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Die deswegen gebotene Urteilsaufhebung erstreckt sich auch auf den Strafausspruch, weil der Senat unter den besonderen Umständen des Falles nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB 8 64 Anordnung 2 und Ablehnung 5 und 7).

Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister