Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 07.10.1997 – 1 StR 536/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Zu der von der Revision erhobenen Rüge, die überlange Untersuchungshaft des Angeklagten sei unzureichend berück-

sichigt worden, bemerkt der Senat:

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht "die lange Dauer der Untersuchungshaft und des Verfahrens" bei der Bemessung beider Einzelstrafen und der Gesamtsrafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dabei hat die Strafkammer im Einklang mit dem in dieser Sache im Haftprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 2 BvR 2560/96 - strafmildernd gewürdigt, daß bereits ab Ende Juli 1996 ein vom Gericht zu vertretender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in

Haftsachen vorlag und dennoch die Untersuchungshaft bis zum

7. März 1997 aufrechterhalten wurde. Ob darin zugleich eine

rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Sinne der

Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7) liegt, die dazu führt, das Ausmaß der Strafmilderung näher zu bestimmen, vermag der Senat weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisionsbegründung zu entnehmen. Im übrigen könnte die Entscheidung auf dem behaupteten Verstoß nicht beruhen. Der Senat kann ausschließen, daß eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, wenn das Landgericht die strafmildernde Berücksichtigung des Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot quanti-

fiziert hätte.

Schäfer Maul Granderath

wahl Landau