Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 01.10.1997 – 2 StR 414/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
1. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller
Detter
Dr. Bode
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 4. April 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig
ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat zu Unrecht einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch, § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ver-
neint.
Nach den getroffenen Feststellungen ist der Geschädigte nach der ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz beigebrachten schweren Stichverletzung weggelaufen. Der Angeklagte verfolgte ihn, brachte ihn zweimal zu Fall und trat ihn. Auch nach dem letzten Angriff konnte der Zeuge noch aufstehen und - hilferufend - sich zu einem Gebäude flüchten, während
sich der Angeklagte entfernte.
Die Jugendkammer verhält sich nicht zu den Vorstellungen des Angeklagten von den Folgen seines Tuns, als er von weiteren lebensgefährlichen Verletzungshandlungen Abstand nahm. Nach ständiger Rechtsprechung liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter wahrgenommen hat, zwar auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGHSt 39, 221, 231 m.w.N.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das angegriffene Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (BCGHR 8§ 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1997 - 3 StR 297/97). So lag der Fall hier. Der Zeuge war nicht nur nach der Stichverletzung weggelaufen, sondern war dazu auch noch nach den weiteren Attacken des Angeklagten in der Lage. Unter diesen Umständen ist es nicht fernliegend, daß der Angeklagte die Verletzungen des
Zeugen nicht als lebensgefährlich ansah, als er weiteres
Einstechen auf das Tatopfer unterließ, obwohl ihm ein Weiterhandeln möglich gewesen wäre. Jedenfalls unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes ist danach davon auszugehen, daß der Angeklagte von einem unbeendeten Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten ist. Der Senat schließt aus, daß entgegenstehende Feststellungen zu den maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden können. Er hat daher den Schuldspruch selbst geändert. $S 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß statt versuchten Totschlags gefährliche Körperverletzung anzuneh-
men ist.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können aufrechterhal-
ten bleiben, ohne daß dies ihre Ergänzung ausschließt.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten