Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 30.09.1997 – 5 StR 421/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. September 1997 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Sep-

tember 1997 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. April 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die im Strafausspruch Erfolg hat.

Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, daß der Beschwerdeführer “aus einem finanziellen Engpaß heraus die Kurierfahrt ausgeführt hat und sich durch den Kurier-

lohn eine Verbesserung seiner finanziellen Situation er-

hoffte." Eine Kurierfahrt des Beschwerdeführers ist indes in den Fällen 4 und 5, wegen derer er verurteilt wurde, nicht festgestellt. Der Senat besorgt daher, daß das Landgericht bei der Strafzumessung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, etwa deshalb, weil der

Beschwerdeführer mit einem anderen Angeklagten verwech-

selt wurde, oder daß insoweit Fall 6 - in dem Freispruch erfolgte - zugrunde gelegt wurde. Harms Basdorf Nack

Tepperwien Gerhardt