Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.09.1997 – 1 StR 480/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 480/97 vom
25. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung hier: Prozeßkostenhilfegesuch der
Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Septem-
ber 1997 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Prozeßkostenhilfe
zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe§
Der beantragten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe steht § 115 Abs. 3 ZPO i.V. mit $S 397 a Abs. 1 StPO entge-
gen.
Der Nebenklägerin steht ein monatliches Nettoeinkommen von DM 1.600 zur Verfügung. Für Kost und Wohnung gibt sie bei ihren Eltern DM 1.000 hiervon ab. Grundsätzlich sind die Miete (§ 115 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie 64 % des Grundbetrags gemäß SS 79, 82 BSHG (S 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO), das sind derzeit DM 649, vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen. Im Fall der Nebenklägerin werden diese Beträge von der monatlichen Abgabe an die Eltern voll umfaßt. Bei dem danach einzusetzenden Einkommen von DM 600 müßte die Nebenklägerin Raten von monatlich DM 190 zahlen
(s 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das Vierfache dieses Betrages
(vgl. § 115 Abs. 3 ZPO) liegt mit DM 760 jedenfalls deut-
lich über den Kosten, die die Nebenklägerin für ihre Pro-
zeßführung in der Revisionsinstanz aufwenden müßte (vgl. S 95 i.V. mit § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BRAGO).
Brüning
Maul Ulsamer
Wahl Boetticher