Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 23.09.1997 – 1 StR 446/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
23. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. September 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl,
Landau,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1997 wird verwor-
fen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags an seinem Vater zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafaus-
spruch beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechts-
mittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und sein Vater gemeinsam aus Polen angereist und saßen in München im verkehrsbehindernd abgestellten Pkw des Vaters. Nach Mahnung eines Verkehrsteilnehmers versuchte der Vater vergeblich, den Wagen wegzuschieben, der Angeklagte hatte keine Lust, ihm zu helfen, und blieb im Fahrzeug sitzen. Verär-
gert über das passive Verhalten seines Sohnes und weil er
sich selber im Regen beschmutzt hatte, forderte er den Angeklagten auf, ihm zu helfen oder wenigstens auszusteigen. Der Angeklagte reagierte nicht. Der Vater faßte ihn daraufhin mit beiden Händen am Hemd, um ihn aus dem Wagen "herauszuzerren". Dabei drückte er mit dem Unterarm gegen den Hals des Angeklagten, der einen erheblichen unangenehmen Druck verspürte; er hatte jedoch keine Atemnot und fürchtete nicht um sein Leben. Als der Vater trotz Aufforderung den Angeklagten nicht losließ, stieß dieser dem "Angreifer" mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer in den Kopf. Die Verletzung ist folgenlos verheilt, der Vater hat dem Sohn
verziehen.
Das Landgericht ist der Auffassung, die Tat des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt, denn der Messerstich in den Kopf sei zur Abwehr nicht erforderlich gewesen, geht jedoch von einem "rechtswidrigen Angriff" des Vaters aus und hat das bei der Strafzumessung zugunsten des
Angeklagten entsprechend berücksichtigt.
Letzteres beanstandet die Revision: Der Angeklagte habe den Besitz des Vaters gestört; dieser verbotenen Eigenmacht des Sohnes habe sich der Vater gemäß § 859 Abs. 1 BGB
mit Gewalt erwehren dürfen.
II.
Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revi-
sion bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Wider-
spruch zur Rechtsordnung steht; das heißt, der Angreifer
darf zu seinem Handeln nicht befugt sein. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß das dann der Fall wäre, wenn hier der Angeklagte im Verhältnis zum Vater und im Rahmen der Besitzverhältnisse im Rechtssinne durch eine Störung des Besitzes des Vaters verbotene Eigenmacht diesem gegenüber verübt, also dessen (alleinberechtigte) ungestörte Besitzausübung behindert hätte (Ss 858 BGB). In einem solchen Fall kann der Besitzberechtigte die Besitzstörung mit dafür
angemessener Gewalt beseitigen (§ 859 Abs. 1 BGB).
Aufgrund der bisherigen Urteilsfeststellungen ist eine abschließende Beurteilung aller hier bedeutsamen Fragen nicht möglich. Nicht jede Auseinandersetzung im familiären Rahmen ist objektiv und subjektiv eine solche um rechtlich bedeutsame Positionen; es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier könnten die Vorstellungen um die (Mit-?)Besitzverhältnisse und -rechte, aber auch die Frage, ob für den Vater eine rechtmäßige Besitzwehr oder eventuell doch eher eine Maßregelung des Sohnes im Vordergrund stand, klärungsbedürftig sein. Letztlich wäre sowohl das Maß einer Besitzstörung nicht sehr erheblich als auch das Vorgehen des Vaters, um seine - aus seiner Sicht berechtigten - Vorstellungen durchzusetzen, nicht vollkommen unangemessen; andererseits war sein Vorgehen auch wenig geeignet, den Angeklagten (vom Beifahrersitz über den Fahrersitz) tatsächlich aus dem Pkw herauszuziehen, und eventuell
nur als Appell an den Sohn zu verstehen.
2. Eine weitere Aufklärung und Bewertung des Verhaltens der Beteiligten ist jedoch hier zur Bestimmung der Strafhöhe nicht veranlaßt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände
jedenfalls zutreffend berücksichtigt. Auf die rechtliche
Einordnung (verbotene Eigenmacht, rechtswidriger Angriff) kam es deswegen hier nicht entscheidend an. Der Senat schließt aus, daß die weitere Klärung und rechtliche Einordnung der Vorgehensweisen im Ergebnis zu einem anderen als dem hier in jeder Richtung angemessenen Strafausspruch
geführt hätte. Maul Granderath Brüning
wahl Landau