Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.09.1997 – 5 StR 450/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Beschluß

vom 17. September 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

17. September 1997 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß die

Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Die weitergehende Revision wird nach Ss 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-, den Straf- sowie den Maßregelausspruch richtet. Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegt aber der Aufhebung (s 349 Abs. 4 StPO).

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift ausgeführt:

"Das Landgericht hält den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für erforderlich, hat aber zur Begründung nur angegeben, daß ‚der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn diese nach der Strafe vollzogen wird’ (vgl. UA S. 60). Nachprüfbare und auf den Einzelfall abgestellte Ausführungen (vgl. BGH NStZ 1996, S. 428; BGH NStZ 1987, S. 574), die belegen, daß es sich bei dem Angeklagten trotz seiner grundsätzlichen Therapiewilligkeit um einen Straftäter handelt, der sich erst noch in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben muß, daß er durch seine Straftat auch gegen sich selbst etwas getan hat, und daß der Strafvollzug erforderlich ist, um sein Problembewußtsein und seine Bereitschaft zu verstärken, die eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie in der Entziehungsanstalt zu verbessern (vgl. BGHSt 33, 285, 286, 287), fehlen.

Davon abgesehen, hat sich das Schwurgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob es im Rehabilitierungsinteresse des Angeklagten liegt, wenn nicht die gesamte Strafe, sondern nur ein Teil davon vor der Maßregel vollzogen wird. Das wäre aber notwendig gewesen, denn die Regelung des § 67 Abs. 2 StGB, nach der entsprechend verfahren wer-

den kann, ist gerade auf Fälle wie den vorliegen-

den, in dem neben der Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zugeschnit-

ten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 3).

Über die Vollstreckungsreihenfolge muß deshalb

neu entschieden werden.”

Dem stimmt der Senat zu.

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