Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.09.1997 – 5 StR 491/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluß
vom 16. September 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
16. September 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Januar 1997 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-
sion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Bei der Beweiswürdigung zur Einbindung des Angeklagten in die Bande um seinen Onkel stellt das Landgericht einleitend auf die Begleitumstände einer gemeinsamen Fahrt des Angeklagten mit seinem Onkel nach Frankfurt/Main ab (UA S. 18). Der Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten hierzu, sie hätten einen Verwandten treffen wollen, der in Deutschland operiert werden sollte, für eine unwahre Schutzbehauptung; er hält es vielmehr für höchst wahrscheinlich, daß bei jenem Treffen Rauschgift überge-
ben werden sollte (UA S. 6, 18).
Jene Reise nach Frankfurt war indes Teil eines weiteren Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten; insoweit ist das Verfahren gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, wonach eine belastende Verwertung mit jener Tat zusammenhängender Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechend § 265 StPO nicht ohne einen - hier jedoch fehlenden - vorherigen Hinweis an den Angeklagten erfolgen durfte (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPpoO $S 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3).
Daß der Angeklagte sich gegen die Beweisführung des Tatrichters bei Einhaltung der gebotenen Hinweiserteilung wirkungsvoller hätte verteidigen können, läßt sich ebensowenig ausschließen wie die Möglichkeit für diesen Fall abweichender, für den Angeklagten günstigerer tatrichterlicher Feststellungen zu seiner Tatbeteiligung. Dies bedingt hier die umfassende Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils.
Ob die Beweiswürdigung wegen Verwertung einer Vermutung im Zusammenhang mit der Reise nach Frankfurt duchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken unterläge, braucht der
Senat nicht zu entscheiden.
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Tepperwien Gerhardt