Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 16.09.1997 – 5 StR 440/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. September 1997 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

16. September 1997 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (S 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend beanstandet die Revision, daß sich das Landgericht an eine Wahrunterstellung, mit der es einen Beweisamtrag des Angeklagten abgelehnt hat, nicht gehalten habe.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte unterhielt Kontakte zu dem in der Türkei lebenden Heroingroßhändler oO. Auf dessen Veranlassung überbrachten drei Männer im Juni 1992 zwölf Kilogramm Hercin an den Zeugen T nach Deutschland. Das Rauschgift war zum qgewinnbringenden Weiterverkauf durch den - T bis dahin unbekannten - Angeklagten bestimmt. Es wurde ihm auf Veranlassung T ‚ der seinerseits auf telefonische Weisung des Lieferanten O handelte, noch im Juni 1992 (UA S. 9) überbracht. Die Einlassung des Angeklagten, der habe

6) erst bei einem Türkeibesuch im August 1992 durch Vermittlung des ihm bekannten T kennengelernt, erachtete das Landgericht aufgrund der Angaben des Zeugen

T für widerlegt.

Das Landgericht hat hingegen bei Ablehnung eines Beweisamtrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des

oO als wahr unterstellt, dieser habe den Angeklagten erst durch T anläßlich eines Zusammentreffens in Istanbul "etwa Ende Juli 1992” kennengelernt. Das Landgericht hat ferner als wahr unterstellt, O wisse nichts von

einer Beteiligung des Angeklagten an Heroingeschäften.

Diese Wahrunterstellungen sind mit den erwähnten, die Verurteilung tragenden Feststellungen nicht vereinbar. Ob die letztgenannte - sehr weitgehende und pauschale - Beweisbehauptung, was der qGeneralbundesanwalt verneint

(vgl. aber BGH, Urteil vom 28. April 1997

- 5 StR 629/96 -), den an einen Beweisamtrag gestellten Konkretisierungsanforderungen genügte, ist dabei angesichts der erfolgten Wahrunterstellung hier unerheblich (vgl. BGHSt 40, 169, 185). Daß der

Beweisamtrag naheliegend mit anderer Begründung (vgl. nur § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) hätte abgelehnt werden können, läßt die Entscheidung des Senats im Blick auf die in der

wahrunterstellung liegende Zusage unberührt.

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Tepperwien Gerhardt