Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 10.09.1997 – 3 StR 317/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

10. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. September 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, winkler, Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Januar 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 4. Februar 1996) verurteilt worden ist und im Ausspruch über die

Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit

ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat vom 25. Juni 1995) zum Nachteil der Nebenklägerin erstreckt, weil der insoweit nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung dieses Schuldspruchs verfolgt (s 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO $ A400 I Zulässigkeit 2, 5).

Die Revision ist jedoch zulässig und begründet, soweit die Nebenklägerin wegen des Tatgeschehens vom 4. Februar 1996 eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags statt wegen gefährlicher Körperverletzung er-

strebt.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte merkbar an-

getrunken (maximale BAK 2,57 %) als er kurz nach Mitternacht seine Ehefrau - die Nebenklägerin - wachrüttelte. Diese begab sich ins Wohnzimmer, um einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, der Angeklagte folgte ihr jedoch und schlug ihr ins Gesicht. Darauf sprühte sie dem Angeklagten mit einer Sprühflasche, die sie sich in Anbetracht früherer Vorfälle - u.a. wegen des als versuchten Totschlags gewerteten Würgens mit beiden Händen am 25. Juni 1995 - besorgt hatte, Reizgas in das Gesicht und floh aus der Wohnung. Sie setzte das Reizgas gegen den Angeklagten ein weiteres Mal ein, als sie die Wohnung wieder betrat und der Angeklagte erneut auf sie eindringen wollte. Die Nebenklägerin verließ daraufhin die Wohnung. Draußen griff der Angeklagte sie wiederum an und warf sie zu Boden; sodann setzte er sich auf die am Boden Liegende und drückte ihr

mit der linken Hand den Hals zu, mit der anderen Hand

schlug er auf sie ein und stieß ihr seinen Finger in Augen und Nase. Durch die Hilferufe der Nebenklägerin aufmerksam

geworden, kam deren Sohn ihr zu Hilfe.

Das Landgericht hat das Geschehen als gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform der lebensgefährdenden Behandlung gewertet, weil der Angeklagte sein Opfer wie bei der ersten Tat gewürgt habe, und zwar "derartig, daß es mit Sicherheit zu Tode gekommen wäre, wenn nicht der Zeuge G. (der Sohn) hinzugetreten wäre" (UA S. 23). Gleichwohl hat es, im Gegensatz zu den Ereignissen vom 25. Juni 1995, einen Tötungsvorsatz nicht festgestellt. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht legt nicht dar, worauf es seine Wertung stützt und durch welche konkreten Umstände es sich gehindert sah, sich die Überzeugung von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz zu verschaf-

fen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (vgl. u.a. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 35, 40). Im Einzelfall kann es allerdings sein, daß psychische Beeinträchtigungen, wie etwa nervliche Überforderung, erhebliche Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche den Täter hindern können, in der konkreten Situation die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 7, 10, 38). Ob das Landgericht einen solchen Ausnahmefall angenommen und einen Tötungsvorsatz wegen Fehlens des Wissenselements verneint

hat oder ob es das für einen zumindest bedingten Tötungs-

vorsatz erforderliche voluntative Element des billigenden Inkaufnehmens des Todeserfolges nicht feststellen konnte, bleibt nach den Urteilsgründen unklar. Daß der Angeklagte die objektive Gefährlichkeit seines Handelns verkannt oder den Tod seiner Frau nicht gewollt oder ernsthaft auf dessen Nichteintritt vertraut haben könnte, versteht sich nicht von selbst. Die Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen im Grenzbereich eng beieinander; es bedarf deshalb in jedem Einzelfall der Darlegung der konkreten Umstände, auf die sich die Annahme der einen oder der anderen Schuldform stützt. Daran fehlt es. Das Urteil enthält über die bloße Schilderung des objektiven Geschehensablaufs hinaus und der beiläufigen Erwähnung, daß ein Zeuge am Tattage bei der Nebenklägerin deutlich sichtbare und verfärbte Druckspuren am Hals bemerkt hat (vgl. UA S. 21), keine Feststellungen zur subjektiven

Tatseite. zschockelt Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister