Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 10.09.1997 – 3 StR 307/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

10. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. September 1997, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt

als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, winkler, Pfister

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Richter am Landgericht bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. November 1996 wird ver-

worfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-

kasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten nicht wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244 a StGB verurteilt worden sind. Auch hätte ihrer Verurteilung nicht nur § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB, sondern ebenso § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB - gewerbsmä-Bige Begehungsweise - zugrundegelegt werden müssen. Die Rü-

ge bleibt erfolglos.

Das Landgericht hat sich sowohl mit dem Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als auch mit dem Qualifikationstatbestand des schweren Bandendiebstahls eingehend auseinandergesetzt, konnte sich aber von ihrem Vorliegen nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Umstand auf, den die Strafkammer nicht in ihre Prüfung einbezogen hätte.

Mit einer lediglich anderen Würdigung einzelner Gesichts-

punkte kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dafür, daß das Landgericht die Anforderungen an die Über-

zeugungsbildung überspannt hätte (vgl. Hürxthal in KK-StPO

3. Aufl. $S 261 Rdn. 5 m.Nachw.), liegen keine Anhaltspunkte vor. zschockelt Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister