Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.09.1997 – 2 StR 434/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 434/97 vom
— aııst [91 10. September 1997
in der Strafsache
gegen
Benaissa AED aus ru, seooren an GERD 1:7 :: sw. Fe? NE (Marokko),
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 10.
September 1997 einstimmig beschlossen:
. Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß an die Stelle des Wortes "Besitz" das Wort "Erwerbs" tritt, sowie dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.
‚. Der Angeklagte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Im Falle II 2 d) der Urteilsgründe hat sich der Ange-
klagte nicht des Besitzes, sondern des Erwerbs von Betäu-
bungsmitteln schuldig gemacht. Die entsprechende Änderung
des Schuldspruchs, der § 265 StPO nicht entgegensteht,
wirkt sich auf die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe
nicht aus.
Soweit die zugelassene Anklage vom 20. März 1996 dem Angeklagten zwei weitere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen hatte, war der offenbar versehentlich unterbliebene Teilfreispruch nachzuholen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 2).
Im übrigen ist die Revision unbegründet, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten