Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.09.1997 – 2 StR 416/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
er + Haus vom
10. September 1997 in der Scrafsache
gegen
Markus c mumueunuib aus Fu, Jeboren am
17. Zuli IM in vie, zur Zeit ir Üntersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO am 10. September 1997 beschlossen:
1]. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom
22. Mai 1997 mit den Feststellungen auf-
zu
gehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwlesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes, Diebstahls in acht Fällen, Computerbetruges in drei Fällen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet (S$S 349 Abs. 2 StPO ). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß '$S 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Ent-
ziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit langem Betäubungsmittel und zwar zunächst Haschisch, seit Ende des Jahres 1995 auch regelmäßig Heroin. Die abgeurteilten Taten beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen. Da der Angeklagte „ den Eindruck hatte, abhängig zu sein“, wandte er sich kurz vor seiner Inhaftierung im Oktober 1996 an eine Drogenberatungsstelle, während der Untersuchungshaft erhielt er als Entgiftungstherapie mehrere Tage Methadon. Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB abgelehnt, da auf Seiten des Angeklagten „kein übermäßiger, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender Konsum von Rauschmitteln gegeben sei“, Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Hang im Sinne von § 64 StGR verlangt eine chronische, auf körverlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine einjewurzelte, auf psychischer Lisposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, imner wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; val. BCHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH, Beschl. vcn 1E. Oktoner 19985 - i StR 531/96 und vom 14. Februar 1997 - 2 SıR 583/96). Ein solches Verhalten belegen die Urteilsfeststellungen. Dar Angeklayte ist seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig, er selbst versuchte sich durch eine Entziehungsbehandlung von der Sucht zu befreien, nach seiner Inhaftierung litt er unter Entzugserscheinungen. Entgegen der Ansicht der
Strafkammer laq bei ihm auch ein übermäßiger Konsum von
Rauschmitteln vor. Es kann affen bleiben, ob bei einer Heroinabhängigkeit überhaupt ein „kontrollierter, nicht übermäßiger Genuß“ des Betäubungsmittels möglich ist. Denn ausreichend für
die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuß von Rauschmit-
teln ist jedenfalls, daß der Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Hanack in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 44 zu $S 64 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGH StV 1994, 76/77 mit Anmerkung Gebhardt S. 77).
Eine solche Situation ist aber auf Seiten des Angeklagten fest-
gestellt. Denn dieser hat, um den Rauschgiftgenuß zu ermöglichen, immer wieder Straftaten begangen, er wurde „durch den He-
roinkonsum aus der Bahn geworfen“.
Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muß deshalb neu verhandelt werden. Daß nur der Andeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5), er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f). Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Anceklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff, 29 = NStzZ 1994, 578), sind nicht ersichtiich. Der Senat kann auch ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf nieaärigere Einzelstrafen und eine noch gerincere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen
bleiben.
Jähnke Niemöller Detter
Bode ötten