Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 2 StR 411/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Voblink
vom
3. September 1997 in der Strafsache
gegen
Musa CE =us SCREEN Westerwald, geno-
ren am wu" in PM (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
3, September 1997 gemäß S 346 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1997, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird
aufgehoben.
2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-
gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die - wie der Generalbundesanwalt zureffend ausgeführt hat - rechtzeitig begründet worden ist. Der Beschluß des Landgerichts vom 16. Juni 1997, mit dem die Revision verworfen worden ist, war deshalb aufzuheben. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be-
durfte es daher nicht.
Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Strafausspruch richtet; im übrigen ist
sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe für die beiden als minder schwere Fälle bewerteten Taten hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Zeugin den Angeklagten trotz der beiden Vorfälle vom 16. Mai 1996 und danach alsbald am 28. Mai 1996 nicht nur vereinbarungsgemäß heiratete, sondern auch - was aufgrund der entsprechenden Angaben der Zeugin vor der Ermittlungsrichterin in einem anderen Verfahren (UA S. 10) zugunsten des Angeklagten angenommen werden muß - nur anfänglich eine
"Scheinehe" führte.
Diese Umstände, die auch darauf hinweisen, daß die Taten für die Zeugin keine erheblichen Nachwirkungen hatten,
hätten zugunsten des Angeklagten herangezogen werden müs-
sen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die in Anbetracht der zahlreichen Milderungsgründe erheblichen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte geringer ausgefallen wären.
Jähnke Theune Otten
Rothfuß Ernemann