Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.08.1997 – 1 StR 266/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 266/97 vom
28. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die drei Verstöße gegen das Waffengesetz (II 10 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 Abs. 1 StGB) und die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für den unerlaubten Erwerb einer Schußwaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten (V 1 i der Urteilsgründe) entfällt (8 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten
des Rechtsmittels.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt und näher ausführt, das Urteil sei "bezüglich der verhängten Strafe nicht richtig", bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhältnis
bei den Waffendelikten angeht.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führt:
"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über alle drei Schußwaffen ausgeübt, weil er die für die Zeugin S. gekaufte Waffe noch nicht weitergegeben hatte (UA S. 34). Damit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit nur ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor (Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m. Nachw.). Auf die Fassung eines neuen Tatentschlusses (UA S. 73)
kommt es nicht an
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern; Tateinheit war schon in der Anklageschrift angenommen worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Fortfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen des Vergehens nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat das angesichts des unveränderten Tatunrechts und der Höhe der anderen Einzelstrafen keine Auswir-
kung."
Im übrigen decken die Einwände der Revision gegen die landgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für das Vorbringen der Verteidigung im
Schriftsatz vom 26. August 1997.
Ulsamer Granderath Brüning
Wahl Boetticher