Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 28.08.1997 – 1 StR 266/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

28. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die drei Verstöße gegen das Waffengesetz (II 10 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffen (§ 52 Abs. 1 StGB) und die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für den unerlaubten Erwerb einer Schußwaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten (V 1 i der Urteilsgründe) entfällt (8 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten

des Rechtsmittels.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zur Weitergabe an einen Nichtberechtigten und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision

des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt und näher ausführt, das Urteil sei "bezüglich der verhängten Strafe nicht richtig", bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhältnis

bei den Waffendelikten angeht.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-

führt:

"Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über alle drei Schußwaffen ausgeübt, weil er die für die Zeugin S. gekaufte Waffe noch nicht weitergegeben hatte (UA S. 34). Damit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit nur ein tateinheitlicher Verstoß gegen das Waffengesetz vor (Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m. Nachw.). Auf die Fassung eines neuen Tatentschlusses (UA S. 73)

kommt es nicht an

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern; Tateinheit war schon in der Anklageschrift angenommen worden. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Fortfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen des Vergehens nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat das angesichts des unveränderten Tatunrechts und der Höhe der anderen Einzelstrafen keine Auswir-

kung."

Im übrigen decken die Einwände der Revision gegen die landgerichtliche Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für das Vorbringen der Verteidigung im

Schriftsatz vom 26. August 1997.

Ulsamer Granderath Brüning

Wahl Boetticher