Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 27.08.1997 – 3 StR 402/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. August 1997

3 StR_402/97 3 StR Sherz

in der Strafsache gegen

geborener MB, geboren am

Bernd T ED 196% in R

wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Dresden vom 12. März 1997 entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die nach § 268a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO S 354 I Sachentscheidung 1).

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden und für eine Vollstreckung in Betracht kommenden Strafrests ist der materielle Erfolg des Rechtsmittels gering. Es ist daher nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und (notwendigen) Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister