Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 27.08.1997 – 3 StR 331/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
27. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 27. August 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler, Pfister
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom
12. Februar 1997 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-
ten hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages beanstandet wird, ist unbegründet. Die Verteidigung hatte für den Fall, daß das Landgericht den Angeklagten als zur Tatzeit erwachsen beurteilt, die Einholung eines medizinischen und/oder odontologischen Gutachtens zur Bestimmung des Lebensalters zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte im Tatzeitraum vom 14. Mai
1996 bis 16. Juli 1996 jünger als 21 Jahre war, beantragt.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, daß das vom Angeklagten zunächst stets angegebene Geburtsdatum, nämlich der 11. März 1975, zutreffend sei, zumal er
dieses auch bisher in allen seinen Asyl- und Strafverfahren
angegeben habe, es sich auch in seinen amtlichen Dokumenten befinde und der Angeklagte bisher nichts zu deren Änderung unternommen habe. Demgegenüber seien seine Einlassungen in der Hauptverhandlung widersprüchlich, in denen er unterschiedliche Versionen zum Zeitpunkt, Grund und Ausmaß der Altersänderung (zwischen ein und zwei Jahren) durch seinen Vater vorgebracht hatte. Den Hilfsbeweisamtrag hat es abgelehnt, weil das Beweismittel ungeeignet sei, für einen Zeitraum von wenigen Monaten unter Berücksichtigung des in Frage stehenden Alters die Feststellung zu ermöglichen, ob der Angeklagte das 21. Lebensjahr erreicht hatte oder
nicht.
Das ist - mit Ausnahme der wegen der verwirrenden Angaben des Angeklagten unklaren Einschränkung "für einen Zeitraum von wenigen Monaten" - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings handelt es sich bei dem "Hilfsbeweisamtrag" lediglich um einen Ermittlungsamtrag. Es fehlt nämlich an einer bestimmten Behauptung, wie alt der Ange-
klagte im Tatzeitraum gewesen sein soll.
Der seit Ende 1989 in Deutschland befindliche Angeklagte hat erstmals mit - dem von der Revision nicht vorgelegten - Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 10. November 1996 behauptet, "er habe Zweifel daran", ob das bislang stets angegebene Geburtsdatum seinem tatsächlichen Alter entspreche. In der Hauptverhandlung hat er erklärt, "er gehe davon aus, daß sein Geburtsdatum nicht richtig sei". Aufgrund verzögerter Geburtsanmeldungen in der Türkei "könne" es zu falschen Angaben kommen. Er sei, um nach Deutschland reisen zu können, "um ein Jahr oder 18 Monate älter gemacht worden". An einem anderen Verhandlungstag hat er
ein in der Türkei in deutscher Sprache verfaßtes Schreiben
vorgelegt, das als Absender eine Person ausweist, die namens- und anschriftengleich mit einer Person ist, der der mit Heroin handelnde Angeklagte hohe Geldbeträge überwiesen hat. Nach diesem, angeblich von seinem Vater herrührenden und anschließend vom Angeklagten wieder in Frage gestellten Schreiben ist der Angeklagte ohne nähere Erläuterung der
Umstände einer Geburtstagsveränderung "1977" geboren.
Diesem widersprüchlichen Vorbringen ist eine bestimmte Beweisbehauptung nicht zu entnehmen. Ersichtlich will der Angeklagte nicht ernsthaft behaupten, Ende 1989 mit 11 % oder 12 Jahren als verfolgter Kurde in Deutschland Asyl beantragt zu haben, also "1977" geboren zu sein. Wenn er zu diesem Zeitpunkt "ein Jahr oder 18 Monate älter gemacht" worden sein will, wäre er zwischen dem 11. März 1976 und 11. September 1976 geboren worden, also 13 Jahre alt gewesen. Auch das ist erkennbar so ohne Realitätsgehalt, daß der Antrag, das Alter des Angeklagten durch Gutachten zu ermitteln, in die vermeintlich konkrete Behauptung gekleidet wurde, er sei zur Tatzeit "jünger als 21 Jahre" gewesen. Insoweit hat das Landgericht allerdings zutreffend darauf abgehoben, daß es sich bei dem am 11. März 1975 geborenen Angeklagten und einer Tatzeit vom 14. Mai bis 16. Juli 1996 lediglich um "einen Zeitraum von wenigen Monaten" handelt, für den ein Gutachter zur Altersfeststel-
lung ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.
Die Angabe eines konkreten Lebensalters als Beweisbehauptung war auch deswegen von Bedeutung, weil es auf die später gegebenenfalls vorzunehmende Beurteilung des Entwicklungsstandes nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Einfluß haben kann. Nur eine bestimmte Beweisbehauptung versetzt das Ge-
richt schließlich in die Lage, nach § 244 Abs. 3 StPO zu
prüfen, ob die Beweistatsache bedeutungslos ist, als wahr unterstellt werden kann oder ob das Beweismittel zu ihrer
Feststellung geeignet ist.
Auch die Aufklärungspflicht gebot nicht die Einholung eines Lebensaltersbestimmungsgutachtens. Hierbei ist neben den genannten Widersprüchen in den Angaben des Angeklagten zu berücksichtigen, daß die zur Verfügung stehenden Methoden, soweit ihre Validität durch publizierte, nachvollziehbare Daten wissenschaftlich belegt ist, bei dem in Frage kommenden Lebensaltersbereich nur zu erheblichen Spannen von mehreren Jahren führen könnten, in denen das tatsächliche Lebensalter des Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % angenommen werden könnte (vgl. im einzelnen Ritz/Kaatsch, Methoden der Altersbestimmung an lebenden Personen, Rechtsmedizin 1996, 6, 171, 172). Weil der Tatrichter nicht zu ausufernder Aufklärung verpflichtet ist, sondern nur unter "verständiger Würdigung der Sachlage" (BGH NStzZ 1994, 247, 248) "sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung" nachgehen muß (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 12), wird sich - auch im Hinblick auf die je nach Alter fünf und mehr Jahre betragenden "Vertrauensintervalle" (Ritz/Kaatsch aa0) - ohne plausible Anhaltspunkte, wie und warum es zu der im Paß und sonstigen Papieren unrichtigen Geburtseintragung und der Geburtstagsveränderung gekommen ist und warum diese in der zurückliegenden Zeit noch nicht berichtigt wurden, die Einholung ei-
nes solchen Gutachtens nicht aufdrängen.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zschockelt Blauth Miebach
winkler Pfister