Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 21.08.1997 – 5 StR 412/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin für das

Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe§

Die allein vom Angeklagten eingelegte und nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Sach- und Rechtslage ist einfach. Eine anwaltschaftliche Vertretung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397a | Prozeßkostenhilfe 5).

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt