Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 21.08.1997 – 5 StR 412/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 412/97-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997
beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin für das
Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe§
Die allein vom Angeklagten eingelegte und nur mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Sach- und Rechtslage ist einfach. Eine anwaltschaftliche Vertretung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397a | Prozeßkostenhilfe 5).
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