Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 21.08.1997 – 5 StR 229/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 229/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 21. August 1997 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 29. August 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach 8 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgeho-
ben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z sowie die Revisionen der Angeklagten K und M gegen das vorgennannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte K und der Ange-
klagte M tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Z ‚an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Z wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum
Ausspruch über die Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Das Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. -3-
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die ihm vorliegend zur Last gelegten Taten zwischen August 1993 und Oktober 1995. Das Amtsgericht Eschwege verurteilte ihn am 25. Januar 1994 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe und das Amtsgericht Hainichen am 15. Juni 1994 wegen Betruges und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Das Landgericht hat bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe eine durch die Vorverurteilungen eingetretene Zäsurwirkung nicht beachtet. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann der Senat allerdings nicht prüfen, ob etwa
die Geldstrafe eine weitere Zäsur im Sinne des § 55 StGB bildet.
Die Revisionen der Angeklagten M undK sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichteinbeziehung der gegen den Angeklagten M verhängten Geldstrafen beschwert diesen nicht, weil eine etwaige Einbeziehung einer Geldstrafe — auch im Fall der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen - nur zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten führen kann (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und 4).
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Tepperwien Gerhardt