Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 20.08.1997 – 2 StR 306/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 306/97 vom
20. August 1997 in der Strafsache gegen
Klaus Nitsch aus Koblenz, dort geboren am 3. April 1974, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Niemöller
Otten Sölin-Stojanovic
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