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BGH Urteil vom 19.08.1997 – 1 StR 327/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

19. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. August 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1996 hinsichtlich des Angeklagten P. mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten P. wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und ihn vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen freigesprochen. Der Angeklagte E. wur-

de freigesprochen.

Mit ihrer Revision greift die Staatsanwaltschaft nur

den Freispruch des Angeklagten P. an.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, soweit es sich gegen den Angeklagten

P. richtet.

1. Dem Angeklagten P. lag zur Last, zwischen April 1994 und Januar 1995 zunächst in N., später in T. in fünf Einzelfällen jeweils mindestens 200 Gramm Kokain und 200 Gramm Heroin von E. erworben und das erworbene Rauschgift in M. an eine Reihe im einzelnen bezeichneter Käufer weiterveräußert zu haben. Außerdem soll er zwischen März und Oktober 1995 insgesamt dreimal in F. von näher bezeichneten Verkäufern in drei Einzelfällen Kokain in Mengen von ca. 100, 200 und 400 Gramm sowie in zwei weiteren Fällen ein beziehungsweise zwei Kilogramm Haschisch zum Zweck gewinn-

bringender Weiterveräußerung in M. erworben haben.

2. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, aus den erhobenen Beweisen "mag der naheliegende Schluß resultieren, daß zwischen E. und P. tatsächlich illegale Drogengeschäfte getätigt wurden". Letzte Zweifel hieran vermochte die Strafkammer, ebensowenig wie hinsichtlich der Einkäufe in F., gleichwohl nicht zu überwinden, weshalb der Ange-

klagte nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen wurde.

3. Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sie nicht erschöpfend ist. Die gebotene Erörterung schwerwiegender Verdachtsmomente (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 261

Rdn. 49 m.w.Nachw.) ist unterblieben:

In einer vom Angeklagten angemieteten Garage wurde bei einer polizeilichen Durchsuchung am 26. Januar 1996 ein unter einem Schrank versteckter Aktenkoffer gefunden, in dem sich rund 79.000 DM Bargeld "unbekannter Herkunft" befand. Die Strafkammer führt dazu aus, daß der Angeklagte "wenn

überhaupt, nur ein geringes Einkommen aus Umschulungsgel -

dern beziehungsweise Arbeitslosenhilfe bezog", weshalb "das

Geld nicht aus diesem Einkommen des Angeklagten stammt".

Neben dem Bargeld befanden sich noch eine voll funktionsfähige Pistole und elf "scharfe Patronen" in dem Aktenkoffer. Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er seit April 1995 im Besitz

dieser Waffe war.

Die Feststellungen über den Auffindeort des Geldes und der Waffe sind in dem Teil des Urteils getroffen, der sich mit der Verurteilung des Angeklagten wegen des Verstoßes

gegen das Waffengesetz beschäftigt.

Bei der Prüfung der Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt die Strafkammer auf diese Feststellungen nicht zurück. Dies wäre hier geboten gewesen. Da nach der Bewertung der Strafkammer Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten mit E. ohnehin nahelagen, hätte sie sich mit dem unter den gegebenen Umständen schwerwiegenden Verdachtsmoment auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte einen ungewöhnlich hohen Geldbetrag, der nicht aus seinem - legalen - Einkommen stammte, verborgen hielt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer die ihr verbliebenen Zweifel an Rauschgiftgeschäften zwischen dem Angeklagten und E. überwunden hätte, wenn sie diesen Gesichtspunkt in ihre Erwägungen einbezogen hätte. Ebensowenig kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer dann, wenn sie die (naheliegenden) Geschäfte mit E. als erwiesen angesehen hätte, auch die im Zusammenhang mit den Geschäften in F. angefallenen Erkenntnisse in einem anderen Licht

gesehen hätte.

4. Dies führt nicht nur zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, sondern auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes

gegen das Waffengesetz.

Angesichts des Umstands, daß der Angeklagte einen sehr großen Geldbetrag sowie eine funktionsfähige Waffe einschließlich scharfer Patronen gemeinsam in einem Aktenkoffer versteckt hatte, kann der Senat nicht ausschließen, daß - eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterstellt - sich darüber hinaus ergibt, daß der Angeklagte bei den entsprechenden Tathandlungen auch die Waffe geführt hat. Das in diesem Fall vorliegende Verbrechen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stünde mit dem zugleich vorliegenden Verstoß gegen das Waffengesetz in Tateinheit

(vgl. Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. $S 53 WaffG Rdn. 40).

Stellt sich, wie hier, ein Verhalten (möglicherweise) als rechtlich eine Tat dar, kann eine Revision nicht auf einzelne rechtliche Aspekte dieser Tat beschränkt werden (BGH NStzZ 1996, 203 m.w.Nachw.). Daher steht es der Aufhebung der Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz nicht entgegen, daß dieser Teil des Urteils nicht

angefochten ist.

5. Darüber hinaus kann das Urteil aber auch aus einem

anderen Grund keinen Bestand haben:

a) Nach dem Anklagevorwurf, wie er dem Eröffnungsbe-

schluß zugrunde liegt, soll der Angeklagte das von ihm er-

worbene Rauschgift an näher bezeichnete Abnehmer in kleinen

Portionen weiterveräußert haben.

Die Strafkammer hat Rauschgiftverkäufe des Angeklagten "im Grammbereich" an die Zeugen Tr., S., Ma. und Fa. festgestellt. An einer Verurteilung sah sie sich gleichwohl gehindert. Sie führt hierzu aus, die Anklageschrift - und dementsprechend der hierauf gestützte Eröffnungsbeschluß - erwähne zwar den Umstand, daß der Angeklagte an die genannten und andere Personen Drogen gewinnbringend weiterveräu-Bert habe. Die einzelnen Verkaufsverhandlungen seien aber nicht in einer zeitlich und örtlich eingrenzbaren Art und

Weise geschildert.

b) Damit ist, ohne daß dies ausdrücklich ausgesprochen wäre, ersichtlich gemeint, es fehle hinsichtlich der Verkäufe (die nach dem Anklagevorwurf Teile des schon durch die Einkäufe erfüllten Handeltreibens waren) an einer Prozeßvoraussetzung. Dann hätte die Strafkammer den Angeklagten aber nicht freisprechen dürfen, sondern hätte das Verfahren durch Prozeßurteil gemäß S 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen. Ein solches Prozeßurteil führt nicht zum Strafklageverbrauch; das hier nach Auffassung der Strafkammer vorliegende Verfahrenshindernis wäre behebbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 48

m.w.Nachw.)

c) Unabhängig davon kann der Senat aber die Auffassung der Strafkammer, es fehle mangels hinreichender Präzisierung der Vorwürfe hinsichtlich des Verkaufs an einer wirksamen durch den Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung zu-

gelassenen Anklage nicht teilen:

Im Anklagesatz ist ausgeführt, daß der Angeklagte das Rauschgift nach dem Erwerb gewinnbringend unter anderem an die Zeugen S., Tr., Ma., Fa. und weitere im einzelnen genannte Personen weitergegeben habe. Ebenso ist dort ausgeführt, daß die Verkäufe zunächst in einer Wohnung in der G.-Straße in M. und ab November 1994 in einer Wohnung in der K.-Straße in M. stattfanden. Der Senat ist der Auffassung, daß schon diese Angaben im Anklagesatz zur Präzisierung der Tatvorwürfe genügen; übertriebene Anforderungen dürfen insoweit nicht gestellt werden (vgl. Treier in KK 3. Aufl. § 200 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Darüber hinaus sind die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (s 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) ergänzend heranzuziehen (BGH StV 1995, 287 m.w.Nachw.). Hier sind die Vorwürfe z.B. dahin weiter präzisiert, daß der Zeuge S. zwischen dem 1. April und dem 8. Oktober 1995 nahezu täglich vom Angeklagten ein Gramm Kokain für 160 DM pro Gramm erworben habe. Hinsichtlich anderer Abnehmer sind ähnliche Angaben gemacht. Insgesamt genügen die genannten Schilderungen, um die Taten in einer für eine Verurteilung ausreichenden Weise zu kenn-

zeichnen.

d) Sollte sich daher die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ebenfalls nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte die festgestellten Einkäufe getätigt hat, wäre er insoweit bei einem Anklagesatz und wesentlichem Ergebnis der Ermittlungen entsprechenden Beweisergebnis jedenfalls wegen der Verkäufe zu verurteilen. Dabei könnte gegebenenfalls im Hinblick auf die offenbar geringfügigen

legalen Einnahmen des Angeklagten einerseits und den Umfang

der dem Angeklagten vorgeworfenen Rauschgiftverkäufe ande-

rerseits die Prüfung gewerbsmäßigen Handelns naheliegen.

Schäfer

Wahl

Ulsamer

Herr RiBGH Dr. Brüning ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert

Schäfer

Landau