Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 13.08.1997 – 3 StR 356/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

13. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1997 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (Teilnahme an einer Plakatierungsaktion für die PKK/ERNK) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafkammer sein anfängliches Schweigen rechtsfehlerhaft als belastendes Indiz

verwertet hat.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei an der Plakatierungsaktion nicht beteiligt gewesen und nur zufällig aufgrund einer Personenverwechslung in Tatortnähe festgenommen worden. Die Strafkammer hält dies für widerlegt und stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten unter anderem auch darauf, daß es andernfalls

naheliegend gewesen wäre, bereits am Tatabend darauf hinzu-

weisen, was jedoch nicht geschehen sei. Damit entnimmt sie dem Umstand, daß der Angeklagte nicht sogleich nach der

Festnahme seine Unschuld beteuert, sondern geschwiegen hat, ein Indiz für seine Schuld. Diese Beweiswürdigung verletzt

das Recht des Angeklagten, nicht zur Sache auszusagen (st.

Rspr., vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.), und nötigt zur Aufhebung. Kutzer zschockelt Miebach

winkler Pfister