Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 12.08.1997 – 1 StR 415/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 415/97 vom
12. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Brüning,
Dr. Wahl,
Landau,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom
18. Februar 1997 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte durch Urteil vom 15. April 1996 den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 579/96 - auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Re-
vision.
Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt, ist offensichtlich unbegründet. Die Haftempfindlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten hat die Jugendschutzkammer aus dessen fortgeschrittenem Lebensalter hergeleitet; daran war der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehindert (5 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 20). Dasselbe gilt für die Erwägung, daß der Angeklagte vor der Tat ein arbeitsreiches und straffreies Vorleben geführt hat ($S 46 Abs. 2 StGB; vgl. etwa Tröndle, StGB 48. Aufl. S 46 Rdn. 24, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 2).
Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau