Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 5 StR 298/97

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997

beschlossen:

und GC

Dem Angeklagten B wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der First zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1997 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 16. April 1997 ist damit gegenstandslos.

Auf die Revisionen der Angeklagten B

wird das genannte Urteil — entsprechend den Urteilsgründen und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juni 1997 — nach § 349 Abs. 4 StPO im Tenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung beider Angeklagter im Maßstab 1:1 anzurechnen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden

nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.

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