Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 3 StR 272/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

6. August 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 6. August 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes "unter Einbeziehung der Einzelstrafen" eines auf Gesamtfreiheitsstrafe erkennenden früheren Urteils zu einer Einheits-

jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestütze Revision des Angeklagten

ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch

richtet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Der

Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Den der Verurteilung zugrunde liegenden Raub hat der Angeklagte als Heranwachsender im Juli 1990 begangen, während er die der einbezogenen Verurteilung vom 24. Januar 1996 - durch das Landgericht Duisburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten - zugrunde liegenden Taten (Diebstahl, Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen) als Erwachsener in den Jahren 1994 und 1995 begangen hat. Zwar ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils nach § 105 Abs. 2 JCG auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen Straftaten ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34) und die entsprechend S$S 32 Satz 1 JGG anzustellende Prüfung ergibt, daß das Schwergewicht bei den Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGHSt 40, 1). Ist der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß insgesamt Jugendstrafrecht Anwendung finden muß, so hat er Art und Höhe der jugendrechtlichen Sanktion unabhängig von den bisher verhängten Freiheitsstrafen zu bestimmen; denn mit einer auf § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG gestützten Entscheidung verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGHSt

37, 34, 39 £.; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 5). Das hat

das Landgericht ersichtlich verkannt. Denn es hat statt einer eigenen Neubewertung aller Taten die Freiheitsstrafen für die Taten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, "einbezogen" und "unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg" und "unter Verwendung der erkannten Einzelstrafen" auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren erkannt (UA S. 17). Daß es sich hierbei nicht um ein Formulierungsversehen handelt, belegt neben der Urteilsformel auch der Umstand, daß an dieser Stelle der Urteilsgründe die früher verhängten Einzelfreiheitsstrafen ausdrücklich benannt und einzeln aufge-

führt werden.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger Anwendung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze eine mildere Sanktion gegen den Angeklagten verhängt

hätte.

Kutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Kutzer

Miebach Pfister