Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 2 StR 117/97

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 117/97 vom

Tan

6. August 1997 in der Strafsache gegen Peer Ernst August Wilhelm DEE . seborener

KB aus vo, seboren am GE 1 °:5 in Le

WB. zu: Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1997 beschlossen:

Als unzulässig verworfen werden

1. die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Senats vom 16. Juli 1997,

2. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des

vorgenannten Beschlusses,

3. der Antrag auf Vorlage der Sache an

den Europäischen Gerichtshof,

4. der Antrag auf Verweisung der Sache an den 5. Strafsenat des Bundes-

gerichtshof.

Gründe§

Der Beschluß des Senats vom 16. Juli 1997 ist rechtskräftig (vgl. BGHSt 17, 94, 96, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1 und 2; BGH NStZ 1994, 96, 97) und damit der Abänderung durch den Senat entzogen. Ein Fall des $S 33 a StPO

wird nicht behauptet und liegt auch nicht vor.

Jahnke Theune Detter Bode Otten