Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 06.08.1997 – 1 StR 413/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 413/97 Pf Leer vom 7 6. August 1997

in der Strafsache gegen

Ibrahim OB aus A ‚, geboren am ED 13:3 in SGB (Türkei),

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen, daß die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht auf dem Wortlaut des von der Geschädigten an

den Zeugen DEEP gerichteteten Schreibens vom 9. Juli 1996 - zu dessen Inhalt dieser Zeuge einge-

hend vernommen wurde - beruht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Ulsamer Brüning Winkler Wahl