Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.07.1997 – 1 StR 369/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 369/97 vom
29. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 29. Juli 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 1997 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten trägt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Es verbleibt bei der getroffenen Verfallsanordnung. Am 26. März 1996 sind zwar nicht DM 890, sondern nur DM 790 sichergestellt worden. Der Addition der sichergestellten Geldbeträge hat das Landgericht aber zutreffend DM 790 zugrundegelegt.
Die vom Generalbundesanwalt zum Nachteil des Angeklagten beantragte Änderung des Ausspruchs über den erweiterten Verfall in Höhe von DM 10 unterblieb demgegenüber, da der Senat nicht ausschließen kann, daß der vom Generalbundesanwalt beanstandete Mangel nicht auf einem Rechenfehler
beruht.
Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er nicht verurteilt und hinsichtlich derer nicht von der Strafverfolgung abgesehen wurde, war der Angeklagte, was versehentlich unterblieben ist, freizusprechen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teil-
freispruch 2).
Schäfer Ulsamer Maul
Granderath Landau