Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.07.1997 – 3 StR 179/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 179/97 vom
25. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu
zi££.
auf dessen Antrag, am 25. Juli 1997 gemäß $S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 1. November 1996
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue
in 15 Fällen verurteilt ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in
16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den
Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Nach den Feststellungen bezog sich in den Fällen 1 und 2 die Untreue des Angeklagten nach Kenntniserlangung vom Zahlungseingang im August 1990 (UA S. 18 und 19) auf beide Zahlungen, so daß insoweit nur eine Tat vorliegt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler ergeben.
2. Der Strafausspruch hält auch sonst rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In allen Fällen sieht das Landgericht die Untreue dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte die den Mandanten zustehenden Fremdgelder pflichtwidrig auf seinem Geschäftskonto beließ und nicht an die Mandanten auszahlte. Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228). Sie findet in den Urteilsgründen keine Erwähnung. Damit ist die Strafzumessung jedenfalls in den Fällen rechtsfehlerhaft, in denen ein weiteres Tätigwerden des Angeklagten zur Sicherung der Untreue (Ableugnen des Zahlungseingangs, Vortäuschen von Zahlungen an die Mandanten u.ä.) nicht festgestellt ist. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß die Strafzumessung auch in den Fällen auf der Nichterörterung des § 13 Abs. 2 StGB beruht, in denen ein erhöhter Schuldgehalt durch nachfolgende Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt worden ist. Er hat deshalb die Gesamtstrafe
und sämtliche Einzelstrafen aufgehoben.
3. Der Fehler im Strafausspruch ergreift hier auch den
Ausspruch über das Berufsverbot.
4. Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der Rechtsfolgen die Dauer der Vorenthaltung und die Höhe des Gefährdungsschadens genauer zu berücksichtigen haben. Kutzer zschockelt Blauth
winkler Pfister