Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 1 StR 305/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 305/97 vom
Po de ız.
24. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Ecevit PD CD zus MOB. seboren am GE 1 >72 in PU (Türkei),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 24. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
14. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat {S 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge eines Verstoßes gegen S 261 StPO und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt, zu der der Verteidiger.des Angeklagten gehört wurde. Nach den Stellungnahmen sieht der Senat es als erwiesen an, daß die Folgen einer vorehelichen Vergewaltigung für eine Frau aus dem türkischen Kulturkreis Gegenstand der
Hauptverhandlung vor’ dem Landgericht waren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Maul
Brüning
Boetticher
Granderath