Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 1 StR 287/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 287/97 vom
24. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 1997 einstimmig beschlos-
sen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. G. und J. G. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1996, soweit es sie betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der An-
geklagten werden verworfen.
Gründe§
1. Die Begründung der gegen die Angeklagten J. G. und F. G.
verhängten Jugendstrafen begegnet durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht erwähnt den Erziehungsgedanken nur formelhaft und erst, nachdem es aufgrund von Erwägungen zum Unrecht der Tat und zum Verschulden der Angeklagten bereits zur Festsetzung der Strafen gekommen ist. Demgegenüber hätte dargetan werden müssen, warum trotz der sonst positiven Entwicklung der beiden Angeklagten dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verhängung langdauernder Haftstrafen, die Studium und Berufausbildung unterbrechen und vielleicht auf Dauer in der gewählten Form unmöglich machen, Rechnung getragen werden kann (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2). Beide Angeklagten haben bisher in ihrer Heimat ein geordnetes Leben geführt. J.
G. hat das Abitur abgelegt und studiert derzeit Biologie. Seine Schwester besuchte in der Heimat ein technisches Institut und will Reiseleiterin werden. Beide
Angeklagten sind nicht vorbestraft.
Daneben hätte sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Tat nicht Ausnahmecharakter zukommt (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10). Die Angeklagten sind von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten in die Tat hineingezogen worden. Zunächst war nur von einer Urlaubsreise mit der Mutter nach Deutschland die Rede, bei der drei Päckchen "Kaffee" mitgenommen werden sollten. Als den Angeklagten der gesamte Umfang der geplanten Tat bewußt geworden war, hielten sie, trotz entstandener Bedenken an der Tat fest, wobei aber letztlich die Entscheidung der Mutter, den Transport durchzuführen, den Ausschlag gab. Insgesamt ist daher das Unrecht der Tat, das bei der Einfuhr von 15.733,7 g Kokainzubereitung schwer wiegt, gegen
die Folgen der Verbüßung von langen Jugendstrafen abzuwägen
(BGH JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10); dabei kann Jugendstrafe auch verhängt werden, um über die erzieherische Einwirkung hinaus dem Grundsatz des Schuldausgleichs und der gerechten
Sühne zu genügen (BCGHR JGG $S 18 Abs. 2 Strafzwecke 5).
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben.
Schäfer Ulsamer Maul RiBGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
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