Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.07.1997 – 1 StR 166/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 166/96 vom
24. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Senatsbeschlüsse vom 16. April 1996
und vom 21. Juni 1996 werden verworfen.
Gründe§
Eine Wiedereinsetzung gegen den Beschluß, durch den die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, ist
ausgeschlossen (BGHSt 25, 89, 91; st. Rspr.).
Zum Senatsbeschluß vom 21. Juni 1996 ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß der Angeklagte hier eine Frist versäumt hätte. Er begehrt lediglich eine neue,
abweichende Entscheidung.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau