Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 5 StR 288/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 288/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar 1997 gemäß 8349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen, Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt wird,
b) im Strafauspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen Il.3 b und Il.3 c der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte wegen versuchter, nicht vollendeter Hinterziehung von Steuern schuldig gemacht, da es nicht zur Auszahlung der Vorsteuerbeträge, deren Hinterziehung der Angeklagte erstrebte, kam. Der Schuldspruch war deshalb dahin zu ändern, daß sich der Angeklagte in diesen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat; es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte bei zutreffender Würdigung anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Darüber hinaus ist zum der Strafausspruch auf folgendes hinzuweisen: Die Kammer hat bei der Strafzumessung zwar eine “zeitliche Verzögerung des Verfahrens” (UA S. 57) festgestellt und strafmildernd berücksichtigt. Sie hat jedoch nicht konkret angegeben, in welchem Umfang die Verfahrensverzögerung auf die ausgesprochenen Strafen Einfluß hatte. Dies genügt nicht den Anforderungen der zuständigen Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 — unter Hinweis auf BverfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472; NJW 1993, 3254; NIJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983, 378 vgl. auch BGH StV 1994, 653; BGH wistra 1994, 345; BGH NJW 1995, 1166, 1167; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - 5 StR 275/95 — m.w.N.). Danach ist in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen; der Umfang der Kompensation muß zu überprüfen sein (BverfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -).
Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung niedriger ausgefallen wären. Der Strafausspruch war deshalb insgesamt aufzuheben.
Laufhütte Harms Häger
Nack Gerhardt