Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 36/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 36/97 vom

23. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Chemnitz vom 20. Juni 1996

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs tateinheitlich in zwei Fällen verur-

teilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Der Schuldspruch des Urteils ist zu ändern, weil die beiden im wesentlichen gleichzeitig in denselben Gefängnissen gegen die beiden Opfer verübten Fälle des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit stehen. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs nicht erge-

ben.

Der Strafausspruch muß allerdings aufgehoben werden.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, "weil von den vier dem Angeklagten auf UA S. 42 und 48 strafschärfend angelasteten Umständen (lange Dauer der Bewachung und Gefangenschaft der beiden Tatopfer, Vorstrafe, Tatbegehung während laufender Bewährungszeit und illegaler Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) einer nur teilweise und einer - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - überhaupt nicht den Tatsachen entspricht. Denn die Revision

weist zutreffend darauf hin,

- daß der Beschwerdeführer von der Gefangenschaft des zweiten Geschädigten frühestens nach dessen Einschleusung in der Nacht vom 5. auf den 6. April 1995 Kenntnis erhalten hat und ihn danach allenfalls bis zu seiner Befreiung am

7. April 1995 bewacht haben kann sowie

- daß es keinen tatsächlichen Anhalt für einen illegalen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland gibt, daß vielmehr der auf UA S. 7 mitgeteilte Bezug von Arbeitslosengeld sogar für die Richtigkeit des Gegen-

teils spricht."

Dem tritt der Senat bei.

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