Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 22.07.1997 – 5 StR 382/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 382/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
IM
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten L wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April 1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde-liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amts-gericht Hannover - Schöffengericht — zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juli 1997 ausgeführt:
Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.
Allerdings wird mit der Einzelbeanstandung der Revision, es sei “schlechterdings nicht nachvollziehbar”, daß der Angeklagte “lediglich durch einen Blickkontakt in das geplante Tatgeschehen eingeweiht worden sein soll”, kein Rechtsfehler aufgezeigt; wenn “er wußte, daß die Angeklagte Hormann schon in dieser oder ähnlicher Weise Gäste in ihrer Wohnung eingeschläfert und danach bestohlen hatte” (UA S 11) ..., beruht die hieran anknüpfende Erwägung zur gemeinsamen Tatausführung auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
Allerdings ist die genannte Feststellung (zumindest nicht ausschließbar) unter Verstoß gegen den Gundsatz in dubio pro reo getroffen. Davon, daß die Mitangeklagte wiederholt Bekanntschaften gesucht und “den Männern Rohypnol in deren Getränke geschüttet und sie anschließend in ihrer Wohnung .... bestohlen hatte”, geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten aufgrund einer Wahrunterstellung aus (UA S. 10/11, 16).
Io
Der Tatrichter ist davon also nicht überzeugt, was auch die Urteilswendung bestätigt, wonach es aufgrund einer entsprechenden Andeutung der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung “zu vermuten (steht), daß sie auf diese Art und Weise ihren bisherigen starken Drogenkonsum im wesentlichen finanziert hat” (UA S. 15). Wenn aber entsprechende Vortaten der Mitangeklagten nicht bewiesen sind, dann konnte der Beschwerde-führer von solchen auch nichts wissen. Ob die Strafkammer ohne entsprechende Kenntnis des Angeklagten die Überzeugung von seiner (Mit-) täterschaft gewonnen hätte, läßt sich im Revisionsverfahren nicht feststellen.
Dem schließt sich der Senat an.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht — Schöffengericht — zurückverwiesen (88 354 Abs. 3, 358 Abs. 2 StPO, 88 24 Abs.1 Nr. 2, 25, 28 GVG).
Laufhütte Harms Häger
Nack Gerhardt