Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 22.07.1997 – 5 StR 296/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 296/97-
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln besteht hier lediglich darin, daß der Angeklagte sich gegenüber dem Haupttäter bereit erklärte, als Anlaufadresse zu dienen, beim Umladen des Haschisch aus dem Flugzeug mitzuhelfen und einen LKW für den Weitertransport zu stellen. Daß der Angeklagte tatsächlich als Anlaufadresse diente und daß er sich am Flugplatz bereithielt, ist entgegen der Annahme der Straf-kammer nicht tatbestandsmäßig, da die Haupttat (untauglicher Versuch, weil der für den Haschischtransport engagierte Pilot von vornherein mit der Polizei zusammenarbeitete und das Haschisch noch in Marokko beschlag-nahmt werden konnte) zum Zeitpunkt der Handlungen des Angeklagten bereits beendet war. Nach Beendigung der Haupttat ist Beihilfe ausge-schlossen. Die Strafkammer war jedoch nicht gehindert, das Nachtat-verhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, so daß sich der Fehler bei der Strafzumessung nicht auswirkt.
Laufhütte Harms Häger
Nack Gerhardt