Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.07.1997 – 1 StR 334/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

22. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 22. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der vom Gericht bestellte psychiatrische Sachverständige darf für bestimmte Teilfragen einen Psychologen zuziehen, dessen Befunde er nach eigener Prüfung in sein Gutachten aufnehmen kann (BGHSt 22, 268, 272 £.). Der Sachverständige entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH NStZ 1992, 27 Nr. 3). Hierzu gehört für den psychiatrischen Sachverständigen auch die Entscheidung, ob er die Erholung eines psychologischen Zusatzgut-

achtens für erforderlich hält.

Somit durfte das Landgericht den Antrag auf Erholung eines psychologischen Zusatzgutachtens mit der Begründung ablehnen, der gehörte psychiatrische Sachverständige verfüge über die erforderliche Sachkunde und halte es nicht für erforderlich, ein solches Gutachten beizuzie-

hen.

Der Entscheidung des Landgerichts steht nicht entgegen, daß der Sachverständige ursprünglich ein solches Gutachten erholen lassen wollte. Nach der Durchführung der Hauptverhandlung und weiteren Gesprächen mit dem Angeklagten hielt

er das Gutachten "nicht mehr für erforderlich".

Die vom Landgericht angenommene Sachkunde des psychiatrischen Gutachters ist von der Revision nicht in Frage gestellt worden. Der Beweisamtrag zielte auch nicht auf die Anhörung eines "weiteren" Sachverständigen im Sinne des S 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, ein Antrag, der, wie der Revision einzuräumen ist, mit der gegebenen Be-

gründung nicht hätte abgelehnt werden können.

Aufklärungsgesichtspunkte verlangten die Erholung eines psychologischen Gutachtens ebenfalls nicht. Weil der psychiatrische Sachverständige ursprünglich ein psychologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten hatte, war die Hauptverhandlung verschoben worden; der Ange-

klagte hatte dann Untersuchungen (auf Anraten

seines Verteidigers) zulässig abgelehnt. Danach drängte nichts, in Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nun doch die Untersuchungen durchzuführen. Darüber hinaus hat der Angeklagte die erste einschlägige (Vergewaltigungs-)Straftat bereits vor dem jetzt in Frage

stehenden Unfall mit Kopfbeteiligung begangen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher