Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.07.1997 – 1 StR 256/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
1 StR 256/97 Nafksroae von
22. Juli 1997
in der Strafsache gegen
1. Ronald VB aus OH, geboren am EEE 1961 a
2. Birgitta VD aus OB, seboren am in 1965 in Nu,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Landau
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin MB aus EEE für den Angeklagten Ronald Ve»
Rechtsanwalt ge aus EEE
für die Angeklagte Birgitta vg»
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor (in
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 1997 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand waren dem Landgericht „mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Sicherheit nicht möglich“.
Den Angeklagten, bei denen es sich „um recht einfach strukturierte Personen“ handelt und die einen Gebrauchtwagenhandel betrieben, war zur Last gelegt worden, in der Zeit von Juli bis Dezember 1991 insgesamt 33 Personenkraftwagen erworben und von diesen Fahrzeugen 30 an Endabnehmer weiterveräußert zu haben, obwohl sie gewußt oder mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß diese Fahr-
zeuge zuvor in den Niederlanden gestohlen worden waren.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-
tel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
Die Rüge, das Landgericht habe eine Verteidigungsschrift des gesondert verfolgten, in der Türkei untergetauchten AU unter Verstoß gegen § 261 StPO bei seiner Urteilsbildung verwertet, obwohl diese nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, greift im Ergebnis nicht
durch.
Der Senat konnte offenlassen, ob die Bezugnahmen des Urteils auf diese Verteidigungsschrift nicht lediglich eine Erörterung darüber darstellt, ob die allgemeine Aufklärungspflicht die Verlesung der Verteidigungsschrift gebiete
(s 251 Abs. 3 StPO).
Dafür spricht der Hinweis in den Urteilsgründen, die Akten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, die Angeklagten selbst hätten Informationen über die Herkunft der Fahrzeuge
aus Holland erhalten.
Waren die Erörterungen zur Verteidigungsschrift so zu verstehen, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei im Frei-
beweisverfahren diese Überlegungen anstellen.
Selbst wenn jedoch die Strafkammer die Verteidigungsschrift im Wege des Strengbeweises verwerten wollte, kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf einem dann festzustellenden Verfahrensverstoß beruht, weil das Landgericht
auch ohne ihn zum selben Ergebnis gekommen wäre.
Die Angeklagten sind freigesprochen worden, weil das Landgericht eine Information der Angeklagten durch ee] über den Umstand, daß die Fahrzeuge zuvor in den
Niederlanden gestohlen worden waren, nicht feststellen
konnte. Es hat eingehende Erwägungen dazu angestellt, weshalb auch ein in die Diebstähle eingeweihter Ass ein
Wissen nicht weitergegeben hätte. II. Die Sachrüge
Ein durchgreifender Rechtsfehler hat sich auch bei
sachlich-rechtlicher Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
Mit ihrem Einwand, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei widersprüchlich und lückenhaft, dringt die Revision
nicht durch.
1. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Ihm kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß oder nicht kommen darf (BGHSt 10, 208, 209; BGH NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH NJW 1982, 2882; KK-Hürxthal, 3. Aufl. § 261 Rdn. 28, 45).
Dem Revisionsgericht ist es deshalb verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu erset-
zen. Es hat sie nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Auch hat der Tatrichter nicht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung übertriebene Anforderungen gestellt (BGH NStZ 1988, 236 m.Nachw.). Insbesondere hat das Landgericht die Beweise erschöpfend gewürdigt und naheliegende Möglichkeiten nicht außer acht gelassen (BGH NStZ 1981, 488; 1984, 180).
Insoweit ist über die Erörterungen in der Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 1997 hinaus ledig-
lich auf folgendes einzugehen:
a) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist die Aussage der Angeklagten mitgeteilt und gewürdigt worden (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH NStZ 1992, 49; 1993, 501, 502;
G. Schäfer StV 1995, 147, 151). Das Urteil führt aus, die Angeklagten hätten durch ihre Verteidiger eingeräumt, von „den in der Anklageschrift aufgeführten Unwahrheiten Gebrauch gemacht“ zu haben. Diese Unwahrheiten der Angeklagten gegenüber den Erwerbern werden in den Fällen 1, 2, 6, 10, 13, 18, 19 und 20 ausführlicher und konkret wiedergege-
ben und als „Verkaufslügen“ gewürdigt.
b) Das Landgericht hat auch eine - angesichts der bei der Erörterung einzelner Indizien ausführlichen Beschreibung - ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen, indem es insbesondere auf die Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten sowie den Werdegang der Angeklagten abstellte und den von der Revision vernachlässigten Gesichtspunkt hervorhob, „daß geschultere, kompetentere und seriösere Gebrauchtwa-
genhändler glaubhaft ebenfalls keinen Verdacht schöpften“.
c) Zu Unrecht greift die Revision auch die Würdigung des Landgerichts an, die Zeugen Rn 3 1 von denen die Angeklagten einen Teil der Fahrzeuge erworben hatten - andere Fahrzeuge erhielten sie direkt von dem anderweitig verfolgten AGB - ‚hätten von den Kraftfahrzeugdiebstählen weder etwas gewußt noch vermuten können“, so daß sie Entsprechendes auch nicht an die Angeklagten weitergeben konnten. Das Landgericht hat eingehend belegt, warum es den Zeugen AED geglaubt hat, sie hätten im eigenen Verfahren zur Er-
langung einer Bewährungsstrafe ein falsches Geständnis abgelegt. Auch diese Würdigung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen, vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beur-
teilungsspielrauns:
Der Rüge der Revision, das Urteil erwähne nicht die Vorstrafe der Zeugin MW wesen uneidlicher Falschaussage, obwohl im Sitzungsprotokoll eine Vorbelastung wegen Eidesverletzung dokumentiert war, kann kein Erfolg beschieden sein. § 267 StPO verlangt nicht, alle Einzelheiten der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3; KK-Hürxthal aaO § 267 Rdn. 12). Die Verurteilung der Zeugin Jg wegen uneidlicher Falschaussage hat das Gericht ersichtlich berücksichtigt. Dies folgt u.a. aus der umfangreichen Schilderung des widersprüchlichen Aussageverhaltens der beiden Zeugen IB in der ersten, im Mai 1996 gegen die Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung, der ausführlichen Würdigung des Geständnisses der Zeugen IB in ihrem eigenen Verfahren, das daraufhin mit Verurteilung der Zeugen endete, sowie der
breiten Erörterung der Motive der beiden Zeugen.
Bei der entscheidenden Frage, ob die Angeklagten von den Zeugen J@® erfahren haben konnten, daß die Kraftfahrzeuge gestohlen waren, werden nicht nur die Frage der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen und ihr - fehlendes - Motiv für eine Falschaussage erörtert, sondern auch die Umstände - wie etwa das Vertrauensverhältnis der Angeklagten zu den Zeugen, das sich auch in der Übernahme von Urlaubsvertretungen im Geschäft der Zeugen dokumentierte, sowie die schnelle Abwicklung der Geschäfte -, die belastende Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des
Betruges sein konnten.
3. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich nicht in der Lage sah, die Angeklagten in dem
für die Verurteilung entscheidenden Punkt zu überführen.
Diese tatrichterliche Bewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen, mag auch - wie die Revision mit eigenen Erwägungen
darzulegen versucht - ein anderes Ergebnis durchaus ver-
tretbar sein.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau