Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.07.1997 – 1 StR 243/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 243/97 — . vom ODOIC
22. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Ilyass CD zus DEE (Niederlande), geboren am EEE 1965 in DEE (Türkei),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Landau
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt uw
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. EEE =: GEEEEEED
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor (ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. November 1996 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen.
Die Kosten dieser Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt.
Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat schon mit der Sachrüge Erfolg, die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf dem Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist,
bleibt dagegen erfolglos. I. Die Revision des Angeklagten
1. Nach den Urteilsfeststellungen übergab der Angeklagte dem Zeugen Stephan PO in Amsterdam am 16. März 1992 knapp ein Kilogramm Haschisch, das AA segen Entlohnung über die Bundesrepublik nach Österreich bringen
sollte.
Nach dem Überschreiten der Grenze wurde das Rauschgift bei PB :ichergestelilt. Po wurde deshalb vom Amtsgericht Aachen zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 15. November 1994 wurden bei PB im Raum Passau 19,454 kg Haschisch sichergestellt. Auch dieses Rauschgift hatte er vom Angeklagten in Amsterdam erhalten,
um es gegen Entlohnung nach Österreich zu bringen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen PIE. Dieser hat nach seiner Festnahme am 16. November 1994 zwar seine eigene Tat gestanden, hat aber keine Angaben zu seinen Hintermännern gemacht, bei einer Vernehmung am 30. Januar 1995 dann aber erstmals den Angeklagten als Lieferanten, auch
hinsichtlich der Tat aus dem Jahre 1992, genannt.
Andere zur Überführung des Angeklagten geeignete Beweismittel als die Aussage PB sind nicht vorhanden. Der Angeklagte bestreitet, PP auch nur zu kennen.
3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen PD führt die Strafkammer aus, dieser habe "plausibel" erklärt, warum er den Angeklagten erst spät benannt habe. Diese Erklärung geht dahin, er, PD, habe seinem Bruder Matthias PD - was dieser nicht bestätigt hat - bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt die Telefonnummer des Angeklagten gegeben und ihn gebeten, den Angeklagten von seiner Verhaftung zu verständigen. Er habe "mit seiner Hilfe in Form eines vom Angeklagten arrangierten Anwaltsbesuch" gerechnet. Nachdem jedoch keinerlei Reaktion erfolgt sei, habe er sich fallengelassen gefühlt und sich
daher zu Angaben über den Angeklagten entschlossen.
Gleichzeitig stellt die Strafkammer fest, es sei "ungeklärt, ... ob ... Stephan PB im Besitz der Telefonnummer des Angeklagten ... war". Dies bezeichnet die
Strafkammer selbst als unaufgeklärte "Ungereimtheit".
4. Es mag dahinstehen, ob insoweit ein Widerspruch vorliegt, oder ob dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinlänglicher Klarheit zu entnehmen ist, daß die Strafkammer damit lediglich ausdrücken wollte, die Aussage Stephan FB im Besitz der Telefonnummer des Angeklagten gewesen zu sein und diese in der Justizvollzugsanstalt seinem Bruder Matthias PlBweitergegeben zu haben, sei weder durch objektive Beweismittel noch durch Zeu-
genaussagen zu erhärten.
Läge ein Widerspruch vor, müßte schon dies zur Urteilsaufhebung führen. Andernfalls hätte die Strafkammer näher erörtern müssen, warum sie den Angaben von Matthias PO, die sie in einem anderen Punkt (Komplex "Tom ) für glaubwürdiger hält als die des Stephan Pg «EB, in diesem Punkt nicht folgt. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert, Aussagen eines Zeugen zum Teil zu glauben und zum Teil nicht. Eine derartige Beweiswürdigung bedarf aber näherer Begründung (vgl. BGH bei Niemöller StV 1984, 431, 438; BGH, Beschl. v. 22. April 1997 - 4 StR 140/97; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 261 Rdn. 80 jew. m.w.Nachw.). Die Erwägung, daß Matthias PD seinen Bruder jedenfalls im fraglichen Zeitraum in der Justizvollzugsanstalt besucht habe und die Strafkammer im übrigen hinsichtlich seiner Angabe, Stephan PP habe ihm die Telefonnummer des Angeklagten nicht gegeben, "von der Wahrheit der Angaben Matthias Po nicht überzeugt" sei, genügt unter den gegebenen Umständen dieser Anforderung
nicht.
5. Nach alledem ist die nach der maßgeblichen Überzeugung der Strafkammer für die Glaubwürdigkeit Stephan 7 «an wesentliche Annahme, er habe für sein Aussageverhalten eine plausible Erklärung gegeben, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf die Verfahrensrügen noch ankäme. Der Senat sieht jedoch Anlaß, auf die Ausführungen von Gollwitzer a.a.0. § 244 Rdn. 249 zur Behandlung als wahr unterstellter Be-
weisbehauptungen in den Urteilsgründen hinzuweisen.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entiastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist
(BGHSt 29, 319, 320).
Die Strafkammer hat alle wesentlichen strafmildernden und straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Zusätzliche Umstände, die neben den in den Urteilsgründen aufgeführten zu Lasten des Angeklagten hätten berücksich-
tigt werden müssen, werden weder von der Revision mitge-
teilt noch sind sie sonst ersichtlich. Demnach ist, auch
wenn die Verhängung einer höheren Strafe möglich gewesen
wäre, der Strafausspruch vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Schäfer Ulsamer Wahl
Boetticher Landau