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BGH Urteil vom 17.07.1997 – 1 StR 230/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 230/97

vom

17. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Beträubungsmitteln

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom 15. Juli 1997 in der Sitzung am 17. Juli 1997,

an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Landau,

Bundesanwalt in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,

Bundesanwalt in der Sitzung am 17. Juli 1997

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,

Justizamtsinspektor in der Verhandlung vom 15. Juli 1997,

Justizangestellte in der Sitzung am 17. Juli 1997

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. August 1996 aufgehoben, soweit die Angeklagte S. im

Fall 6 der Anklage freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-

rechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - zum Teil in nicht geringer Menge - in sieben Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur

gegen den Freispruch im Fall 6 der Urteilsgründe.

I. Die Revision ist zulässig.

Zwar hat die Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des $S 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsamtrag

gestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel ihres Rechts-

mittels mit hinreichender Deutlichkeit aus der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung (vgl. für die Auslegung einer Rechtsmittelschrift nach dem wirklichen Willen auch Senatsurteil vom heutigen Tage

- 1 StR 208/97). Die Revisionsbegründung befaßt sich nur mit dem Freispruch der Angeklagten im Fall 6 der Anklage. Auf diesen Fall ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft folglich beschränkt (vgl. BGHR StPO $S 344 Abs. 1 Antrag 3, insofern in BGHSt 36, 167 ff. nicht abgedruckt).

II. Die Revision hat auch Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden am 13. Dezember 1995 bei der Durchsuchung des von der Angeklagten bewohnten Zimmers in deren Handtasche 2.900 DM gefunden. Darunter waren sechs 100-DM-Scheine, die von der Polizei registriert und einem Verdeckten Ermittler zur Durchführung des Rauschgiftgeschäftes vom 6. Dezember 1995 (Fall 6 der Anklage) zur Verfügung gestellt worden waren. Eine Beteiligung der Angeklagten an diesem Rauschgiftgeschäft konnte das Landgericht nicht festellen. Der Zeuge B. M. hat dazu ausgesagt, er habe das aus diesem Drogengeschäft erlöste Geld der Angeklagten nach der Tat zur sichereren Aufbewahrung anvertraut, da ihm selbst “kein ge-

eigneter Verwahrungsort zur Verfügung gestanden” habe.

Bei dieser Sachlage war das Rauschgiftgeschäft zwischen dem Zeugen B. M. und dem Verdeckten Ermittler mit dem Austausch Betäubungsmittel gegen Geld bereits beendet, da Ware und Entgelt beim Drogenverkauf an den Endverbraucher

bereits ausgetauscht waren (vgl. Senatsurteil vom heutigen

Tage - 1 StR 791/96). Eine Beteiligung der Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben, die zwischen Vollendung und Beendigung jener Tat rechtlich möglich war, kam daher nicht

mehr in Betracht.

Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Fall der Geldwäsche durch Verbergen des Rauschgifterlöses gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. S$S 261 Rdn. 25) mit Begünstigung gemäß $S 257 StGB

vorlag.

2. Das Landgericht hat sich mit dieser Möglichkeit nicht näher befaßt, möglicherweise in der Annahme, daß das Verhalten der Angeklagten nach dem Leistungsaustausch bei Handeltreiben mit Kokain nicht mehr Gegenstand des vorlie-

genden Verfahrens sei. Das würde jedoch nicht zutreffen.

Ist eine Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel nicht nachweisbar, so kommt eine Postpendenzfeststellung in Frage (vgl. BGH NStzZ 1995, 500). Schon in der Anklage wurde darauf hingewiesen, daß die Angeklagte behauptet habe, das Geld bei einem Wechselvorgang erhalten

zu haben.

3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können

bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Maul Ulsamer wahl

Dr. Boetticher ist im Landau Urlaub und deshalb an

der Unterschrift verhindert

Maul