Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.07.1997 – 3 StR 254/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 254/97 vom 16. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO). Der neue S$S 177 in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne des $S 2 Abs. 3 StGB. Der Oralverkehr, den die Strafkammer als mit der Vergewaltigung tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung gewertet hat (s 178 StGB: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), ist nach § 177 Abs. 3 StGB n.F. ein Fall der Vergewaltigung, der mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bedroht wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan
Miebach Pfister
Blauth