Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.07.1997 – 5 StR 279/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Juli 1997 in der Strafsache gegen

Jchn-Oliver N ED zu: em dort geboren am ED 1965,

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Die Rüge, der Beweisamtrag, Zeugen würden bekunden, die vom Sachverständigen festgestellten Blutantragungen hätten sich zum Zeitpunkt der Aushändigung der Jacke (vor der abgeurteilten Mordtat) bereits auf der Jacke befunden, hätte nicht mit der Begründung "völlig ungeeignetes Beweismittel” abgelehnt werden dürfen, ist unbegründet. Schon aus dem Beweisamtrag - ohne Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses - ergibt sich, daß die Zeugen keine eigenen Kenntnisse von der Ursache der beweiserheblichen, winzigen Blutantragungen haben konnten; die Jacke soll als Arbeitsjacke von einer Vielzahl von Personen bei schmutzträchtigen Arbeiten mit der Möglichkeit blutender Verletzungen benutzt worden sein. Dann aber spricht die allgemeine Lebenserfahrung dagegen, daß Personen, auch wenn ihnen die Jakke gehört, solche Blutantragungen wahrgenommen haben (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rän.

215 £ff., 217). Eine Darlegung, warum die Zeugen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die behauptete wahrnehmung gemacht haben sollen, ist auch nach Ablehnung des Beweisamtrages nicht erfolgt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., S 244 Rdn. 60).

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