Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.07.1997 – 1 StR 330/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 330/97 vom
7. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist der vorsätzlichen Körperverletzung, der Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und sexueller Nötigung, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung in
zwei Fällen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch war wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Juni 1997 beantragt, zu berichtigen. Die Aufnahme der Freiheitsberaubung in den Urteilstenor ist ersichtlich aufgrund eines Fassungsversehens un-
terblieben (vgl. UA S. 58, 61, 63, 65, 68).
Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot hindert ebenfalls nicht, das ange-
fochtene Urteil im Schuldspruch klarzustellen, da die Wir-
kung des Verschlechterungsverbots sich allein auf die Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt (vgl. BGH
aa0).
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetztes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.5.v. $S 2 Abs. 3 StGB.
Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau