Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.07.1997 – 1 StR 330/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 330/97 vom
7. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist der vorsätzlichen Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und sexueller Nötigung, in Tat-
mehrheit mit Freiheitsberaubung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
In seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1997 hat
der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
"Der Schuldspruch ist entsprechend dem in der Hauptverhandlung verkündeten (vgl. Bd. III Bl. 526 d.A.) und dem sich aus den Urteilsgründen ergebenden Urteilstenor (vgl. UA
Ss. 58, 60), ... zu berichtigen. Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, da sich dessen Wirkung allein auf die Art und
Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt."
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i.5.v. $S 2 Abs. 3 StGB.
Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau