Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 3 StR 520/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 520/96 vom
4. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1995 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen den Angeklagten B. und G.
zur Last.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im
Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen im Verwerfungsamtrag des
Generalbundesanwalts:
Die auf $S 261 StPO gestützten Rügen der Angeklagten K. , B. und G. ‚ das Oberlandesgericht sei gehalten gewesen, sich mit dem in der Hauptverhandlung be-
wiesenen, die Tatzeitermittlung in Frage stellenden "er-
sten" Anruf der Zeugin Ke. bei der Notrufzentrale der Polizei in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, dringen nicht durch, weil sie zu ihrer Beurteilung eine inhaltliche Rekonstruktion von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung voraussetzen würden, die - so wie sie erforderlich wäre - im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist. Allein durch den aufgrund Urkundsbeweises in der Hauptverhandlung feststehenden Umstand, daß die Zeugin Ke. nach der Zeitspur des Tonbandes der Polizeinotrufzentrale um 1.41.20 Uhr und damit noch vor dem als erste Verständigung der Behörden festgestellten Anruf der Zeugin W. bei der Feuerwehr
(1.41.38 Uhr) angerufen hat, wird der Tatzeitermittlung im Urteil die Grundlage nicht entzogen. Denn für die insoweit angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts ist nicht ausschlaggebend, ob Sekunden vor dem als Ausgangspunkt für die zeitliche Rückrechnung gewählten Anruf der Zeugin W. bei der Feuerwehr noch eine andere Person bei der Polizeinotrufzentrale angerufen hat. Erst die weitergehende Behauptung der Beschwerdeführer, die Zeugin Ke. sei durch die Zeugin Fadime Ge. geweckt worden und habe daraufhin bei der Polizei angerufen, könnte zu einer
- allerdings verhältnismäßig geringen - Verschiebung des in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anruf der Zeugin W. gesetzten und für die Tatzeitbestimmung maßgeblichen Zeitpunkts führen, in dem die Zeugin Fadime Ge. das in Brand gesetzte Haus verlassen hat. Dieses weitergehende Vorbringen wird indes durch den aufgrund Urkundsbeweises (Tonbandniederschrift) feststehenden Inhalt des (ersten) Anrufs der Zeugin Ke. um 1.41.20 Uhr entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht bewiesen. Vielmehr bedürfte es dazu der Klärung, was die Zeugen Ke. und Fadime Ge. in der
Hauptverhandlung bekundet haben. Die mit der Revision des
Angeklagten B. wiedergegebenen Niederschriften und Vermerke über Angaben dieser Zeugen gegenüber den Ermittlungsbehörden können dafür nicht als Beleg dienen. Denn mit den Mitteln einer Verfahrensrüge nach § 261 StPO kann nur die Nichtberücksichtigung dessen beanstandet werden, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, nicht aber die Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen. Unter dem Blickwinkel des
§ 261 StPO ist maßgebend, was die Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet haben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 14). Für eine inhaltliche Rekonstruktion des Zeugenbeweises in der Hauptverhandlung bietet aber das Revisionsverfahren bei Sachverhalten der vorliegenden Art keinen Raum (vgl. BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; 29, 18, 20; 31, 139, 140).
Diese Verfahrensrügen können im übrigen auch noch aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben. Die von den Beschwerdeführern bekämpfte Auffassung des Generalbundesanwalts, der geltend gemachte Widerspruch sei nur scheinbar und deshalb im Urteil nicht erörterungsbedürftig, weil die Zeitspuren auf den Notrufbändern von Polizei und Feuerwehr erkennbar unterschiedlich eingestellt gewesen seien, findet nämlich eine Bestätigung in den mit dem Revisionsvorbringen des Angeklagten B. wiedergegebenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Tonbandniederschriften. Danach wird die mangelnde zeitliche Übereinstimmung der Notruftonbänder von Polizei und Feuerwehr dadurch offenbar, daß die Polizeinotrufzentrale bei einem Anruf, der auf dem Tonband der Feuerwehr erst für 1.42.56 Uhr festgehalten ist, die Information erhalten hat, die Feuerwehr sei bereits alarmiert (... Ja, wir rollen ...), diese Information aber nach der
Zeitspur des Notrufbandes der Polizei bereits um
1.42.15 Uhr (und damit noch vor dem auf dem Tonband der Feuerwehr mit 1.42.43 Uhr fixierten Zeitpunkt des ersten Brandalarms für deren Einsatzwagen) an einen Anrufer wei-
tergegeben hat.
2. Auch den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen hält das Urteil stand. Es genügt den erhöhten Anforderungen, die an die Beweisführung zu stellen sind, wenn die Feststellungen entscheidend auf die geständigen Angaben eines tatbeteiligten Mitangeklagten gestützt sind (vgl. BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 1 und 2; BGH StV 1997, 172), zumal wenn diese abwechselnd widerrufen und bestätigt worden sind. Die Urteilsgründe vermitteln insgesamt den sicheren Eindruck, daß sich das Oberlandesgericht mit einem hohen Grad an Sorgfalt um die Klärung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten GC.
bemüht hat. Weshalb es schließlich aufgrund des Geständnisses des Angeklagten G. die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewonnen hat, ist nachvollziehbar dargetan. Methodische Fehler sind dem Tatgericht dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht unterlaufen. Auch sind die denkgesetzlich möglichen Beweiserwägungen weder in sich widersprüchlich noch weisen sie erhebliche Lücken auf. Sämtliche zur Überzeugungsbildung führenden Beweisgründe und dabei mitspielenden Umstände lückenlos im Urteil wiederzugeben, ist dem Tatgericht nicht möglich; dazu ist es auch in Fällen schwieriger Beweisführung nicht verpflichtet. Soweit Lücken in der Darstellung der Beweiswürdigung beanstandet werden, kann eine solche Rüge nur dann Erfolg haben, wenn naheliegende Gesichtspunkte nicht behandelt werden und wenn aufgrund dessen die Besorgnis be-
steht, das Tatgericht habe diese Umstände unberücksichtigt
gelassen. Diese Besorgnis ist jedoch bei keinem der von den Revisionen geltend gemachten Gesichtspunkte, auf die das Oberlandesgericht im Urteil nicht ausdrücklich eingegangen ist, begründet. So ergibt sich etwa schon aus der Art der Darstellung von Einzelheiten der Inbrandsetzung, daß das Oberlandesgericht die für die unmittelbar handelnden Täter bestehende Gefahr, bei der Brandlegung selbst verletzt zu werden, und die Möglichkeit der Schlußfolgerung aus dem Fehlen von brandbedingten Verletzungen bei den Angeklagten bei seinen Erwägungen nicht außer acht gelassen hat. Im Ergebnis das gleiche gilt, soweit mit den Revisionen insbesondere geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht sei bei der "Plausibilitätsprüfung" des Geständnisses nicht darauf eingegangen, daß die Angeklagten K. , B. und G. eine nicht ohne weiteres einsehbare Eile an den Tag gelegt haben müssen, um in dem vorgegebenen Zeitrahmen den Tatort zu erreichen. Bei der Schilderung, von der das Oberlandesgericht insoweit ausgeht, ist wiederholt allein schon durch die Wortwahl hervorgehoben, daß das Geschehen nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts zügig abgelaufen ist. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt in seiner möglichen Bedeutung verkannt hätte. Daß es daraus nicht die von den Angeklagten gewünschten Schlußfolgerungen gezogen hat, bedeutet angesichts der gewichtigen, vom Oberlandesgericht bezeichneten Gründe für die Richtigkeit der belasten-
den Angaben des Angeklagten G. keine Überschreitung
der rechtlichen Grenzen, in denen der Tatrichter die Beweise frei würdigen kann, und macht die ihrer materiellen Richtigkeit nach in der Verantwortung des Tatrichters lie-
gende Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft.
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