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BGH Beschluss vom 04.07.1997 – 2 StR 298/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 298/97 vom Nam 4. Juli 1997 in der Strafsache

gegen

Holger H ED zus AZUB. dort geboren am EEE 971, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

er 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des eneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

ers am 4. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Langerichts Mainz vom 17. März 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechsmittels zu tragen, jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel

ermäßigt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit "fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Computerbetruges zu 2iner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von ler Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer öntziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Sachrüge

jestützte Revision des Angeklagten führt zur Ergänzung des

Urteils in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang; seine weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte als Jugendlicher, Haschisch und Amphetamine zu konsumieren. Er nahm über Jahre hinweg verschiedene Betäubungsmittel, insbesondere Haschisch, aber auch Kokain, Heroin und LSD. zur Finanzierung seines Drogenkonsums erwarb der Angeklagte von Dezember 1989 bis Mai 1992 in größerem Umfang Betäubungsmittel und beging Diebstähle. Am 25. November 1992 wurde er wegen des Erwerbs von 1700 g Haschisch, 100 g Amphetamin und ca. 30 LSD Trips sowie 28 Diebstahlstaten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er bis zum April 1996 voll verbüßte. Selbst während der Inhaftierung konsumierte er nach seinen Angaben

= wenn auch eingeschränkt - weiterhin Betäubungsmittel.

Drei Monate nach der Haftentlassung beging der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines Drogenkonsuns

die nun zu ahndende neue Tatserie.

Die sachverständig beratene Strafkamner hat fehlerfrei festgestellt, daß bei dem Angeklagten ein Hang besteht, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen. Zutreffend hat es die Taten als symptomatisch für diesen Hang bewertet und die Gefahr bejaht, daß der Angeklagte bei Fortbestehen des Han-

ges weitere vergleichbare Taten begehen wird.

Die Erwägungen, mit denen die Kammer - den Ausführungen des Sachverständigen folgend - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S$S 64 StGB) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts belegen vielmehr, daß die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfcE 91, 1, 34). Der von dem Angeklagten selbst geäußerte und mit der Revision weiterverfolgte Therapiewunsch sowie der Umstand, daß er während seiner jetzigen Inhaftierung einen "trockenen Entzug" erreicht hat, sind gewichtige Indizien hierfür. Dies belegt auch die Einschätzung des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer "bereit und in der Lage ist, sich positive ziele zu setzen und hierauf - gegebenenfalls mit Unterstützung - hinzuarbeiten" (UA S. 18). Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, der Therapiewunsch sei nur vorgeschoben. Diese Folgerung kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Angeklagte bisher lediglich einmal eine Drogenberatungsstelle aufgesucht hat. Einer günstigen Erfolgsprognose steht auch nicht entgegen, daß bei dem Angeklagten ein Leidensdruck, klare Vorstellungen von der Therapie und die Einsicht in Natur und Schwere des Mißbrauchsverhaltens bisher nicht vorhanden sind. Insoweit hat das Landgericht Umstände als Voraussetzung der Maßregelanordnung angesehen, die zum (Zwischen) Ziel einer

erfolgreichen Therapie gehören.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung in der Entziehungsanstalt hinreichend festgestellt sind, ergänzt der Senat in entsprechender Anwendung des S$S 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahin, daß die von dem Beschwerdeführer erstrebte Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet wird. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die fehlerhafte Ablehnung der Maßregel zum Nachteil des Angeklag-

ten auf die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfrei-

heitsstrafe ausgewirkt hat. § 265 StPO steht der Maßregelanordnung nicht entgegen, da sie der Beschwerdeführer selbst begehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO. Der Teilerfolg des Rechtsmittels mit dem die Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt beantragt wurde, rechtfertigt es nicht, den Angeklagten über die Gebührenermäßigung

hinaus von seinen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Jähnke Niemöller Bode Frau Ri'inBGH Dr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Jähnke Rothfuß